Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung

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Rückoption: Rückkehr zur transparenten Mitunternehmerbesteuerung

1. Möglichkeiten und Rechtsfolgen der Rückoption im Überblick

Die Rückoption wird grds. durch Antrag der bislang optierenden Gesellschaft ausgelöst. Adressat des Antrags ist das für die Körperschaftsteuer zuständige Finanzamt.

Sofern die Personengesellschaft eine Rückoption wünscht, darf sie nach Belieben zur regulären Besteuerung als Mitunternehmerschaft zurückkehren (§ 1 Absatz 4 Satz 1 KStG). Eine zeitliche Mindestbindung besteht für die Option zur Körperschaftsteuer an sich nicht. Allerdings sind zwei faktische Beschränkungen zu beachten:

Nach § 1a Absatz 4 Satz 4 KStG erfolgt eine Rückoption zwangsweise ohne Antragstellung, wenn die Voraussetzungen für die Option nach § 1a Absatz 1 KStG entfallen. Insoweit sind v. a. folgende Szenarien zu unterscheiden.

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Die Rückoption entfaltet steuerliche Wirkung in zweierlei Hinsicht:

Die Rechtsfolgen einer zwingenden Rückoption bei Entfall der Voraussetzungen für die Option nach § 1a Absatz 1 KStG sind grundsätzlich identisch mit denen einer Rückoption auf Antrag. Allerdings treten die Rechtsfolgen der „zwingenden“ Rückoption nicht erst zum nächsten Wirtschaftsjahr, sondern mit der Wirksamkeit des Ereignisses ein, das die zwingende Rückoption auslöst.

Die Rückoption kann nur zum nächstfolgenden Wirtschaftsjahr mittels Antrags, der zwingend ein Monat vor Beginn dieses Wirtschaftsjahres zu stellen ist, erfolgen. Zum anderen ist (im Fall des Ansatzes von Buchoder Zwischenwerten bei Ausübung der Option) die mit der Option initiierte siebenjährige Sperrfrist zu berücksichtigen (§ 22 Absatz 1 Satz 1 UmwStG). Während dieses Zeitlaufs qualifiziert die Rückoption nach Auffassung der Finanzverwaltung als schädliche Anteilsveräußerung und bewirkt einen rückwirkenden Ansatz des Betriebsvermögens im Zeitpunkt der Option zu gemeinen Werten (mit anteiliger Abschmelzung mit jedem vergangenen Zeitjahr nach Rückoption).

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Die Rückoption gilt nach § 1a Absatz 4 Satz 2 KStG als Formwechsel einer Kapital- in eine Personengesellschaft mit allen sich hieraus ergebenden Wirkungen und die Personengesellschaft wird nach der Rückoption wieder nach allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen besteuert. Im Regelfall erfolgt dann wieder eine transparente Besteuerung nach den Regeln der §§ 15, 18 EStG.

Zum einen ist denkbar, dass das Personenunternehmen seinen Status als Personenhandelsgesellschaft verliert. So bei einer vermögensverwaltend tätigen Gesellschaft, die eine freiwillige Handelsregistereintragung löschen lässt. Weiterhin ist denkbar, dass eine ausländische Personengesellschaft im Geschäftsleitungsstaat keiner Körperschaftsteuer mehr unterliegt. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn die Gesellschaft im Staat der Geschäftsleitung zu einer transparenten Besteuerung (zurück-)optiert oder ihre Geschäftsleitung in einen anderen Staat verlegt, in dem sie steuerlich als transparent behandelt wird.

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