Position | Steuerpolitik | Steuerrecht Das Optionsmodell zur Körperschaftsbesteuerung
Möglichkeiten zur Nutzung des Optionsmodells
Fassung des KöMoG sein könne. Ob für diese Konstellation überhaupt ein praktisches Bedürfnis besteht, mag dahinstehen. In rechtlicher Hinsicht dürfte die Gesetzesfassung für den Praktiker jedenfalls eine Umsetzungsbarriere darstellen: Denn der Gesetzgeber hat die Frage, ob eine Tochter-Personengesellschaft taugliche Gesellschaft als Organgesellschaft nach der Fassung des KöMoG sein kann, nicht direkt geregelt. Es stellt sich daher die Frage, ob mit der vom KöMoG vorgesehenen entsprechenden Anwendung der Vorschriften der Kapitalgesellschaft auch solche Vorschriften umfasst sind, die einen spezifischen Typ als Kapitalgesellschaft beschreiben, nämlich §§ 14 und 17 KStG. Es ist daher nicht verwunderlich, dass diese Frage in der steuerrechtlichen Literatur nicht einheitlich beantwortet wird. Zudem dürfte der Unternehmenspraktiker vor der Herausforderung stehen, den Ergebnisabführungsvertrag mit der Organ-Personengesellschaft im Handelsregister eintragen zu lassen – auch das wäre eher rechtliches Neuland bis zu einer Klarstellung des Gesetzgebers.
die steuerliche Transparenz der Personenhandelsgesellschaft unerwünscht und nicht durch die Vorteile der Personenhandelsgesellschaft (insbesondere Kapitalgesellschaft & Co. KG) aufzuwiegen wäre. Zu denken ist etwa an eine Familien-Konzernholding, über die Gewinne aus einzelnen Sparten in andere Sparten reinvestiert werden sollen. Bei einer als Personenhandelsgesellschaft organisierten Konzernholding unterlägen die Gewinne aus den einzelnen Sparten aufgrund der steuerlichen Transparenz der Einkommensteuer auf der Ebene der Gesellschafter. In einer als Kapitalgesellschaft organisierten Konzernholding könnten hingegen die Gewinne als Rücklagen in der Holding verbleiben und für spätere Investitionen genutzt werden, ohne dass es zu einer Besteuerung auf Gesellschafterebene käme. Da das KöMoG nunmehr für Personenhandelsgesellschaften die Option zur Besteuerung als Kapitalgesellschaft eröffnet, könnte sich für Kapitalgesellschaften der gesellschaftsrechtliche Formwechsel in eine optierende Kapitalgesellschaft & Co. KG lohnen (sogenannter doppelter Formwechsel).
Fazit 4.2. Vorteile der Kapitalgesellschaft & Co. KG Insgesamt betrachtet eröffnet das KöMoG auch im Bereich der Organisation von Unternehmensgruppen größere Flexibilität und Gestaltungsmöglichkeiten. Diese sind jedoch genau betrachtet nicht spezifisch für Unternehmensgruppen, sondern gehen mit den allgemeinen Überlegungen zur Steuerstrukturierung konform. In vielen Konstellationen werden in der Unternehmenspraxis die Rechtsformen gezielt eingesetzt, um bestimmte Effekte zu erzielen. In solchen Konstellationen dürfte der Einsatz der Option zur Körperschaftsteuer wenig praktischen Anklang finden.
4. Optionen nach dem KöMoG für Kapitalgesellschaften
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Für einen Formwechsel der Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft & Co. KG können insbesondere folgende strukturelle Vorteile entscheidend sein:
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Geringere Formerfordernisse für die Übertragung der Gesellschafterstellung und die Änderung des Gesellschaftsvertrags, geringerer administrativer Aufwand, weniger Publizität, weniger strenges Regime der Unternehmensmitbestimmung, teilweise einfachere Begünstigung für erbschaft- und schenkungsteuerliche Zwecke aufgrund der Unabhängigkeit von Beteiligungsquoten.
4.1. Hintergrund
4.2.1. Formerfordernisse, administrativer Aufwand und Publizität
Neben der (bisher zwingend) unterschiedlichen steuerlichen Behandlung bestehen zwischen einer Personenhandelsgesellschaft und einer Kapitalgesellschaft weitere grundlegende Unterschiede, die für die Wahl der passenden Rechtsform entscheidend sein können. In der Praxis wird dabei nicht selten eine Kapitalgesellschaft gewählt, weil in der konkreten Konstellation
Zu den Kapitalgesellschaften gehören die GmbH, UG, AG, KGaA und die Europäische Aktiengesellschaft (SE). Die Vereinbarung über die Übertragung von GmbH/UG-Geschäftsanteilen sowie die Übertragung selbst müssen notariell beurkundet werden; dies gilt ebenso für Put- und Call-Optionen sowie die meisten anderen Exit-Regelungen. Auch die Änderung des