Bezirkszeitung Puschtra Nr. 3 - Neues Leben in alten Gemäuern

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lokales

Auftakt in eine neue Amtszeit PUSTERTAL – Am 3. Mai finden die Gemeinderatswahlen statt, bei welchen die Bürger die neuen Bürgermeister wählen dürfen. Alle Wahlberechtigten sind aufgerufen ihre Stimme für ihren bevorzugten Kandidaten abzugeben. Einige Bürgermeister dürfen oder werden nicht mehr kandidieren. Von diesen Bürgermeistern verabschieden wir uns in den nächsten Ausgaben mit einer Berichtreihe.

A

m 10. Mai 2015 fanden die letzten Gemeinderatswahlen statt. Die damaligen Ergebnisse waren alles andere als erwartet: Der damalige Bürgermeister von Innichen Walter Tschurtschenthaler, wurde von der Bürgerliste-Kandidatin Rosmarie Burgmann abgelöst. Innichen war nicht die einzige Gemeinde im Hochpustertal, in welcher die SVP den Sieg verpasste: In Niederdorf wurde der zuvor aus der SVP ausgetretene Kurt Ploner mit seiner neuen Dorfliste „Niederdorf bewegt“ als Bürgermeister wiedergewählt. 2016 wurde Kurt Ploner von Herbert Fauster bei erneuten Gemeinderatswahlen geschlagen.

In Toblach wurde der Bürgermeister Guido Bocher von der Liste „Indipendenti-Unabhängige“ wiedergewählt. In Gais wurde Bürgermeisterin Romana Stifter vom parteiinternen Gegenkandidat Christian Gartner abgelöst. Nach einem Kopf-an-Kopf-Rennen in Olang konnte Georg Reden den Sieg für sich erklären. In den restlichen Gemeinden hingegen konnten die Bürgermeister eindeutige Ergebnisse für sich erzielen. Spannend wird es sicher Am 3. Mai ist es wieder soweit: Die Gemeinderatswahlen stehen an. auch bei den nächsten Wahlen, da im Pustertal mit Seitentälern Bocher (Toblach), Herbert Fauster und Klaus Faller (Rodeneck). In sieben Bürgermeister nicht mehr (Niederdorf), Joachim Reinalter dieser Ausgabe wird der Bürgerkandidieren werden oder dürfen: (Percha), Josef Gatterer (Pfalzen), meister von Toblach, Guido Bocher, Fritz Egarter (Sexten), Guido Christoph Prugger (Mühlbach) über seine Amtszeit erzählen. (LP)

Rechte und Pflichten der Großeltern Haben Großeltern ein Recht auf Kontakt mit ihren Enkelkindern? Der Gesetzgeber hat sich erstmals im Jahr 2014 mit dieser Thematik befasst und den Art. 317bis des Zivilgesetzbuches eingeführt. Dieser besagt, dass die Großeltern einen Anspruch auf eine Beziehung bzw. einen regelmäßigen Kontakt mit den Enkeln haben. Damit wurde der gesellschaftliche Wert der erweiterten Familie zum Ausdruck gebracht. Das Anrecht der Großeltern kann sogar gegen den Willen der Eltern vor Gericht durchgesetzt haben. Der Richter ordnet in der Folge jene Maßnahmen an, die im Interesse des Kindes sind. Das Interesse des Kindes ist hier -wie immer, wenn es um minderjährige Kinder gehtdas oberste Gebot. Dies bedeutet in Bezug auf das Umgangsrecht der Großeltern, dass dieses nur dann vom Richter anerkannt wird, wenn das Kind daraus keinen Schaden erleidet. Das Wohl des Kindes auf ein unbeschwertes Auswachsen überwiegt in diesem Fall gegenüber dem Recht der Großeltern auf Kontakt. Gibt es ein konkretes Beispiel? Hier kann man den Fall eines kleinen Mädchens nennen, das nach dem Unfalltod der Mutter beim Vater lebte. Dieser verhinderte den Kontakt des Kindes mit den Großeltern mütterlicherseits, sodass diese letztlich vor Gericht traten. Im Rahmen des 10

Alles was recht ist!

Verfahrens fand der Richter heraus, dass das Kind mit seinen Großeltern schmerzliche Erinnerungen an die verstorbene Mutter verband und Treffen mit Oma und Opa die Trauer verschlimmerten. In diesem Fall entschied der Richter im Interesse des Kindes, dass der Kontakt mit den Großeltern nicht erzwungen werden sollte. Haben die Großeltern auch Pflichten? Sollten beide Eltern schuldlos nicht über die notwendigen finanziellen Mittel für den Unterhalt der Kinder verfügen, so sieht Art. 316bis des Zivilgesetzbuches vor, dass sich die Großeltern an den Kosten für den Unterhalt der Kinder beteiligen müssen. In der Praxis kommt dieser Fall eher selten vor, da die Großeltern erst dann in die Pflicht genommen werden, wenn beide Elternteile aus objektiven Gründen nicht in der Lage sind, durch eigene Arbeitsleistung oder sonstige Tätigkeit die nötigen Geldmittel aufzubringen, um für die Kinder zu sorgen. Meist hilft in solchen Fällen die öffentliche Hand, allerdings sollte nicht unterschätzt werden, dass im Extremfall auch die Großeltern für die Enkelkinder aufzukommen haben.

Unsere Expertin informiert.

RA Dr. Ruth Niederkofler Rechtsanwaltskanzlei Niederkofler - Bruneck


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