Bezirkszeitung Puschtra Nr. 20-21 2020 - Hoffen auf die Wintersaison

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lokales

Einladendes Pfarrzentrum

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as neue Pfarrzentrum von Taufers bietet vielen Menschen Raum zur Begegnung, Besinnung und Entfaltung, es wird in Zukunft mit Sicherheit ganz vielseitig genutzt werden. Seit den vor kurzem abgeschlossenen Sanierungs- und Umbauarbeiten befinden sich im Hochgeschoss ein Besprechungs- bzw. Empfangsraum, das Pfarrbüro als Anlaufstelle für das gesamte Dekanat, das Jugenddienstbüro mit einem dem Jugenddienst vorbehaltenen Jugendraum sowie eine Hauskapelle. Das Tiefgeschoss wurde mit Beschluss des Pfarrgemeinde- und des Pfarrverwaltungsrates der Pfarrei nach dem früheren Dekan „Leo-Munter-Zentrum“ benannt: Dort befinden sich

Quelle: Lukas Auer

SAND IN TAUFERS – Das ehemalige Pfarrwidum von Taufers ist nach umfassenden Sanierungs- und Umbauarbeiten zu einem wahren Haus der Gemeinschaft, einem einladenden Pfarrzentrum mit zahlreichen Funktionen, geworden. Vor kurzem wurde es von Bischof Ivo Muser gesegnet und feierlich seiner Bestimmung übergeben.

Bischof Ivo Muser bei der Segnung des neuen Pfarrzentrums.

ein großzügiger Ministrantenraum, eine Dauerausstellung in einem Raum mit doppelter Raumhöhe sowie das Pfarrarchiv. Der erste Stock ist der Priesterwohnung vor-

Hausbau und Gütergemeinschaft Sieht ein Paar die Ehe in Scherben vor sich, beginnt oftmals die Prüfung der finanziellen Situation. Nicht selten findet ein Ehegatte erst dann heraus, dass das gemeinsam erbaute Wohnhaus trotz Gütergemeinschaft ausschließliches Eigentum des anderen ist. Wie kann es dazu kommen? Prinzipiell wird das Eigentum an einem neu errichteten Gebäude auf den Eigentümer des Baugrundes eingetragen. Hat ein Ehegatte einen Grund also schon vor der Eheschließung erworben oder später als persönliches Gut erhalten (z.B. durch Schenkung), so wird das Eigentum am darauf errichteten Gebäude grundbücherlich alleine auf diesen Ehegatten eingetragen (Prinzip des sog. Zuwachs). Dieses Rechtsprinzip hat Vorrang vor der Bestimmung, welche besagt, dass Güter, die während der Ehe erworben werden, aufgrund der Gütergemeinschaft in das gemeinsame Eigentum der Ehegatten fallen. Kann Abhilfe geschaffen werden? Dieses Problem kann vermieden werden, wenn das Grundstück vor dem Hausbau in die Gütergemeinschaft eingebracht wird (mittels eines entsprechenden Vertrages), damit beide Ehegatten Miteigentümer des Grundstückes und in der Folge auch des darauf errichteten Gebäudes werden. 10

behalten. Im Dachgeschoss wird demnächst ein Saal fertiggestellt, der nach dem aus der Pfarrei Taufers stammenden Weihbischof Heinrich Forer benannt wird. Außerdem sind

im Dachgeschoss ein Gästezimmer und ein Depot untergebracht. Zum Abschluss seines Pastoralbesuchs in der Seelsorgeeinheit Taufers hat Bischof Ivo Muser das neue Pfarrzentrum gesegnet und damit eine Nutzfläche von insgesamt 867 Quadratmetern offiziell ihrer neuen Bestimmung übergeben. Er wünschte dem Pfarrzentrum und den Menschen, die dort ein- und ausgehen, ein „gutes Miteinander“ und sagte: „Es soll ein Haus sein, das möglichst vielen Menschen ein Zuhause, ein Stück Heimat wird. Es soll ein Ort sein, der all jene aufnimmt, die sich in die Gemeinschaft einbringen und die mithelfen, dass Gemeinschaft leben kann“. (SH)

Alles was recht ist!

Kann der übergangene Ehegatte im Nachhinein noch Rechte geltend machen? Diese Frage hat in der Vergangenheit zahlreiche Gerichte beschäftigt, dies mit teilweise abweichenden Ergebnissen. Laut jüngster Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes kann der „übergangene“ Ehegatte keine realrechtlichen Ansprüche auf die Immobilie geltend machen. Dies bedeutet, dass kein Anrecht besteht, im Nachhinein einen Anteil am Gebäude zu erhalten. Vielmehr sind die Gerichte zu dem Schluss gelangt, dass lediglich die Berechtigung besteht, einen Geldbetrag zu fordern. Somit kann der betreffende Ehegatte einen Teil der Kosten für die Errichtung des Gebäudes zurückfordern. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten: Das Anrecht auf Rückerstattung ist kein Automatismus, die reine Behauptung, das Haus wäre aus gemeinsamen Mitteln errichtet worden, ist unzureichend. Vielmehr muss ein Nachweis über die Herkunft der Zahlungen erbracht werden (Bankbelege etc.). Man ist also gut beraten, vor Baubeginn die Eigentumssituation zu überprüfen und gegebenenfalls vertraglich anzupassen, um langjährige Streitigkeiten zu vermeiden.

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RA Dr. Ruth Niederkofler Rechtsanwaltskanzlei Niederkofler - Bruneck


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