ESV Leseprobe – Frenz (Hrsg.), Klimaschutzrecht

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Leseprobe, mehr zum Werk unter ESV.info/978-3-503-20686-5

Zweck des Gesetzes

§ 1 KSG

punkt des § 1 Satz 2 ist zwar eigentlich nur die Berücksichtigung aller drei Eckpunkte sowie ihre vertretbare Abwägung überprüfbar. Jedoch sind die Maßgaben des BVerfG zu wahren, ebenso die unionsrechtliche Zielsetzung sowie deren Ausgestaltung und Berücksichtigung auch in den nationalen Klimaschutzplänen,90 durch welche der allgemeine Rahmen des § 1 konkretisiert wird. Gerade das EU-Klimapaket nimmt immer wieder auf die Nachhaltigkeit Bezug und gestaltet diese näher aus, sodass davon auch die sich nunmehr entfaltende EU-Regulierung geprägt sein wird und so wiederum auf das deutsche Umsetzungsrecht einwirkt. b) Entfallen der bloßen Verfolgung der Treibhausgasneutralität bis 2050 Die bisherige Auflockerung dadurch, dass das Ziel der Treibhausgasneutrali- 73 tät bis 2050 nicht verbindlich festgeschrieben (s. o. Rn. 15), sondern nach § 1 Satz 3 KSG 2019 als langfristiges Ziel zu verfolgen war, ist im Zuge der KSGNovelle entfallen. Es ist in § 3 Abs. 2 ohne die bisherigen Relativierungen des § 1 Satz 3 KSG 2019 festgelegt und auf 2045 vorgezogen. Unionsrechtlich erfolgte ebenfalls eine verbindliche Festschreibung im EU-Klimagesetz (Art. 2 Abs. 1), wenn auch mit Zieldatum 2050. Lediglich das Erreichen negativer Emissionen ab 2050 ist nicht unbedingt verbindlich festgeschrieben, in § 3 Abs. 2 Satz 2 mit „sollen“, in Art. 2 Abs. 1 EU-Klimagesetz wird dieses Ziel angestrebt. c)

Praktisch keine Abweichungen mehr wegen Corona

Wegen der langfristigen Zielsetzung muss der erreichte Verlauf allerdings nicht notwendig stringent sein. Das gilt aber nur bei Wahrung des Rahmens, wie er in den näheren Ausgestaltungen des KSG festgelegt ist, so durch den mittlerweile auch über 2030 hinausreichenden festen Reduktionspfad nach Anlage 3 zu § 4. Die zu reduzierenden Jahresemissionsmengen sind weiterhin in Anlage 2 zu § 4 nur bis 2030 festgeschrieben, aber im Zuge der KSGNovelle erheblich verschärft worden. Darüber hinaus bedarf es weiterer Festlegung und auch bis 2030 erlaubt § 4 Abs. 3 eine gewisse Flexibilität.

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Durch die notwendige Berücksichtigung ökonomischer Belange sind Abwei- 75 chungen denkbar, so nach oben in wirtschaftlich leistungsfähigen Zeiten oder nach unten in Phasen, in denen eine Krise wie z. B. die Corona-Krise überwunden werden soll. Zu solchen wirtschaftlichen Krisensituationen wurden freilich oft (deutlich) weniger Treibhausgase emittiert, sodass die Klimazielsetzung leichter gewahrt werden kann. Daher geht es spezifisch um Phasen eines Wiederaufbaus und Steigerns der Wirtschaftsleistung nach einem vorliegenden Ausfall wie im Zuge der Corona-Krise. Insoweit können stärker wirtschaftliche Belange zum Tragen kommen, die auch die Handhabung von § 4 Abs. 3 mit steuern.

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Zu dieser Begleitung durch die Kommission näher Frenz, Grundzüge des Klimaschutzrechts, 2. Aufl. 2022, Rn. 214 ff.

Frenz

Aus: Prof. Dr. jur. Walter Frenz (Hrsg.), Klimaschutzrecht. EU-Klimagesetz, KSG Bund und NRW, BEHG, Steuerrecht, Querschnittsthemen. Gesamtkommentar © Erich Schmidt Verlag GmbH & Co. KG, Berlin 2022

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