finanzwelt Ausgabe 01/2021

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R+V Versicherung

D&O-Versicherung immer wichtiger

Die Welt wird immer komplexer – das gilt auch im Geschäftsleben. Globalisierung, ständig neue Rechtsvorschriften und Gesetzes und jetzt auch noch die CoronaPandemie – wer in der Verantwortung steht, sei es als Geschäftsführer, Vorstand oder Leitender Angestellter, muss seine Entscheidungen auch nachträglich rechtfertigen können. Gelingt ihm das nicht, haftet er auch gegenüber der eigenen Firma notfalls sogar mit seinem eigenen Vermögen. Es ist deshalb eigentlich unerlässlich, für diesen Personenkreis eine spezielle Haftpflichtversicherung abzuschließen. Die D&O der R+V bietet umfassenden Schutz auch in Situationen, an die man eigentlich gar nicht denkt. Denn es mangelt nicht an Irrtümern: 1. Irrtum: „Über meine Betriebshaftpflichtversicherung bin ich doch umfassend abgesichert.“ Tatsache aber ist: Nicht bei Schäden in der Unternehmensleitung und nicht bei vorsätzlichen Pflichtverletzungen wie zum Beispiel gegen unternehmensinternes Satzungsrecht. Vorteil R+V: Wir glauben, dass unsere Kunden nicht bewusst Schäden verursachen. Bis zum Beweis des Gegenteils gewährt die R+V deshalb in allen Instanzen Versicherungsschutz – auch bei Vorsatzvorwurf oder Verstößen gegen interne Richtlinien. 42

2. Irrtum: „Durch die Rechtsform der GmbH ist meine Haftung auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.“ Tatsache aber ist: Trotz der beschränkten Haftung der GmbH bleibt er in seiner Funktion als Geschäftsführer vollkommen „ungeschützt“. Denn die sogenannte „Organhaftung“ richtet sich gerade nicht gegen die Gesellschaft, sondern ausschließlich gegen ihn selbst. Auch eine Haftungsfreistellung im Anstellungsvertrag als Geschäftsführer wirkt sich nicht unmittelbar gegenüber einem geschädigten Dritten aus. Vorteil R+V: Ist nicht sicher, wer von beiden Ziel von Ansprüchen ist, besteht Abwehrschutz auch schon vor tatsächlicher Inanspruchnahme. Wir unterstützen Sie und Ihren Kunden mit unseren Experten schon vor dem Eintritt eines Schadenfalls mit kompetenter Hilfe. 3. Irrtum: „Als Geschäftsführer einer Ein-Mann-GmbH hafte ich nicht persönlich. Es gibt außer mir ja keine Gesellschafter.“ Tatsache aber ist: Bei Ansprüchen Dritter, zum Beispiel eines Insolvenzverwalters, von Banken, Lieferanten oder Abnehmern, haftet auch der Geschäftsführer dieser GmbH in unbegrenzter Höhe. Vorteil R+V: Ihr Kunde bestimmt, wer ihn vertritt. Auf Wunsch ist die R+V bei der Auswahl eines Anwalts behilflich. finanzwelt 01 | 2021


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