RECHT
Was passiert, wenn eine Kündigung unwirksam ist? Wenn sich am Ende des Verfahrens über den Kündigungsschutz herausstellt, dass eine Kündigung unwirksam ist, muss der Arbeit geber den Arbeitnehmer nicht zwangsläufig für die Zeit zwischen Ablauf der Kündigungsfrist und der Entscheidung vergüten.
Erklärt das Arbeitsgericht eine Kündigung im Nachhinein als unwirksam, gilt dadurch rückwirkend das Arbeitsverhältnis als noch nicht beendet. Das bedeutet jedoch nicht ohne weiteres, dass der Arbeitnehmer für die Zeit zwischen dem Ablauf der Kündigung und der gerichtlichen Entscheidung auch die vereinbarte Vergütung erhält. Der Beschäftigte hat in diesem Zusammenhang Anspruch auf Vergütung, wenn der Arbeitgeber im sogenannten Annahmeverzug ist: Der Arbeitgeber muss also zum Ausdruck bringen, die Arbeitsleistung nicht mehr anzunehmen. Davon ist gemäß der Rechtsprechung nach Ablauf der Kündigungsfrist beziehungsweise nach deren fristlosem Ausspruch in der Regel auszugehen. Auf die Vergütung aufgrund des Annahmeverzugs, dem sogenannten Annahmeverzugslohn, muss sich der Arbeit-
nehmer anrechnen lassen, was er in der Zeit tatsächlich verdient hat und was er hätte verdienen können. Der unterlassene Verdienst ist aber nur anzurechnen, wenn das Unterlassen böswillig war, der Arbeitnehmer also vor allem eine ihm zumutbare Arbeit bei einem anderen Arbeitgeber nicht angenommen hat. Der Arbeitnehmer soll letztlich so gestellt werden, als wäre das Arbeitsverhältnis nicht unterbrochen worden. Für einen Arbeitgeber stellt es eine erhebliche Herausforderung dar, herauszufinden, ob der Arbeitnehmer es böswillig unterlassen hat, eine andere Tätigkeit aufzunehmen. Aufgrund dieses Dilemmas hat das Bundesarbeitsgericht in einem aktuellen Urteil einem Arbeitgeber zugebilligt, dass der Arbeitnehmer ihm Auskunft zu erteilen hat. Ist es also naheliegend, dass der Arbeitgeber aufgrund der Auskunft einen unterlassenen Verdienst des Beschäftigten darlegen kann, muss der Beschäftigte die von der Agentur für Arbeit und dem Jobcenter unterbreiteten Vermittlungsvorschläge offenlegen: Er muss also sowohl die angebotene Tätigkeit, den Arbeitsort als auch die Höhe der Vergütung nennen. Der Arbeitgeber kann auf dieser Grundlage prüfen, ob die Entstehung des Anspruchs auf Annahmeverzugslohn durch die Erkenntnisse teilweise abgewehrt werden kann.
Pascal Verma ist Fachanwalt für Arbeitsrecht und Partner in der Hamburger Kanzlei NBS Partners.
Die Zulässigkeit eines Fingerabdrucks. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass Zeiterfassungssysteme mittels Fingerabdrucks nur wirksam genutzt werden können, wenn die Vorgaben der DSGVO und des Bundesdatenschutzgesetzes eingehalten werden. Zwar verarbeitete das im Streitfall genutzte System 78
nicht den gesamten Fingerabdruck, sondern nur individuelle, nicht vererbbare Fingerlinienverzweigungen. Dennoch handelt es sich dabei um biometrische Daten. Daher müssen die besonderen Anforderungen an die Verarbeitung biometrischer Daten berücksichtigt und eingehalten werden. Zulässig wäre die Verarbeitung von
personenbezogenen Daten nur, wenn sie für die Zeiterfassung tatsächlich erforderlich sind und wenn ein dokumentierter, auf Anhaltspunkte gestützter Verdacht einer Straftat besteht. Das LAG urteilte, dass diese Voraussetzungen bei biometrischen Daten erst recht gelten und in dem besagten Streitfall nicht erfüllt waren.
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