public Sonderheft - Eröffnungsbilanz VRV 2015

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Langfristige und kurzfristige Forderungen Sandra Steiner und Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Moore Stephens)

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orderungen stellen Ansprüche der Gebietskörperschaft auf den Empfang von Geldleistungen dar. Der Ausweis einer Forderung hat zu erfolgen, sobald ein vertraglicher bzw. gesetzlicher Anspruch auf Erhalt von liquiden Mitteln besteht. Forderungen sind auch dann zu bilanzieren, wenn der Anspruch nicht auf Geld lautet, sondern etwa in Dienstleistungen oder in Vermögenswerten getilgt werden kann. Wichtig ist, dass den Dienstleistungen oder den Vermögenswerten ein Wert beigemessen werden kann.

Wesentlich ist jedenfalls, das zum Zeitpunkt der Erfassung der Forderung in den Büchern der Gebietskörperschaft die Forderung rechtlich existent sein muss und daher auf Basis von einer bestehenden Vereinbarung oder eines bestehenden Vertrages auch durchsetzbar sein muss. Forderungen sind in kurzfristige und langfristige Forderungen einzuteilen. Nach § 18 Abs. 3 VRV 2015 sind als kurzfristiges Vermögen alle Vermögenswerte, »

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