BETRIEB | Steuern, Expertenmeinung
LVH-EXPERTEN ANTWORTEN
Steuertermine und Fälligkeiten 17. FEBRUAR
16 02|2020
> MONATLICHE MWST. - ABRECHNUNG: Zahlungsfrist der MwSt.-Schuld des Vormonats > IRPEF: Zahlungsfrist Steuerrückbehalte auf im Vormonat bezahlte Entgelte aus nichtselbständiger Tätigkeit, auf Vergütungen an Freiberufler und Handelsvertreter sowie für Werkverträge mit Kondominient > IRPEF ZUSCHLÄGE: Zahlungsfrist regionale und kommunale IRPEF-Zuschläge, auf bezahlte Entgelte aus nichtselbständiger Tätigkeit des Vormonats > INPS - MONATLICHE BEITRÄGE: Zahlungsfrist Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers für die Arbeitnehmer betreffend den Vormonat > INPS - GETRENNTE SONDERVERWALTUNG: Zahlungsfrist der Beiträge des Vormonatst > INPS - BEITRÄGE HANDWERKER U. KAUFLEUTE: Zahlungsfrist der 4. Fixrate für die Rentenversicherung 2019 > AUFWERTUNG ABFERTIGUNG: Saldozahlung der Ersatzsteuer auf die Aufwertung der Abfertigung des Vorjahres > INAIL - SELBSTERKLÄRUNG: Zahlungsfrist INAIL-Saldoprämie für 2019 und der 1. Rate für 2020
PETER HOFER Büroleiter Meran und Schlanders
Die Privatisierung von betrieblichen Gebäuden Ich habe keinen Nachfolger für meinen Betrieb, habe aber ein Betriebsgebäude. Wie kann ich als Einzelfirma dieses Gebäude aus dem Betrieb nehmen? Das Haushaltsgesetz 2020 sieht die Privatisierung betrieblicher Gebäude (Katasterkategorie A/10, B, C, D und E) für Einzelfirmen vor. Es handelt sich hierbei um eine Möglichkeit, diese Gebäude durch Zahlung einer Ersatzsteuer aus dem Betrieb zu nehmen. Die Entscheidung zur Entnahme des Gebäudes aus der Buchhaltung muss der Betrieb bis 31.05.2020 unter Einhaltung der gesetzlichen Auflagen treffen. Für die Berechnung der Ersatzsteuer wird der aufgewertete Katasterwert des betreffenden Gebäudes errechnet und ein eventueller buchhalterischer Restwert laut Buchhaltung abgezogen. Ist das Ergebnis aus der oben genannten Berechnung negativ (buchhalterische Restwerte höher als der Katasterwert), ist keine Ersatzsteuer geschuldet. Ist das Ergebnis positiv (Katasterwert höher als buchhalterischer Restwert), ist eine Ersatzsteuer in Höhe von 8% auf die Restsumme vorgesehen. Unabhängig vom Ergebnis, muss in der Steuererklärung für das Steuerjahr 2020 die erfolgte Privatisierung angegeben werden. Die Zahlung der Ersatzsteuer erfolgt in zwei Raten, die erste Rate wird am 30.11.2020 und die zweite Rate wird am 30.06.2021 fällig. Zusätzlich muss geklärt werden, ob eine Abgabe von MwSt. fällig wird. Informationen
Informationen Wenden Sie sich bitte an Ihr Bezirksbüro.
Peter Hofer Tel. 0473 236162 peter.hofer@lvh.it