DEFINITION VON BEGRIFFLICHKEITEN Altersteilzeit Dienstnehmer:innen des ORF haben 5 Jahres vor Erreichen des Regelpensionsalters (65 bei Männern, 60 für Frauen bis Jahrgang 1963, danach ansteigend auf 65) unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Möglichkeit, in Altersteilzeit zu gehen. Ein Rechtsanspruch darauf besteht nicht. Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen Der Arbeitsgruppe für Gleichstellungsfragen (AG) gehören die Gleichstellungsbeauftragten und ihre Stellvertreter:innen an. Die Gleichstellungsbeauftragten haben sich mit allen Fragen der Gleichstellung von Frauen und Männern zu befassen und sind Anlaufstelle für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ORF in Fällen vermuteter Ungleichbehandlung, Diskriminierung oder sexueller Belästigung. Bei einem begründeten Verdacht informieren die Gleichstellungsbeauftragten die Gleichstellungskommission. Zu den Hauptaufgaben der AG zählt u.a. die Erstellung eines Vorschlags für einen Gleichstellungsplan, der konkrete Vorhaben zur Erreichung der Gleichstellungsziele in zwei Jahresschritten zum Inhalt hat. Diversität Diversität (Diversity) zielt auf die Anerkennung und Wertschätzung aller Menschen unabhängig von ihrer sozialen und ethnischen Herkunft, ihrem Geschlecht, ihrer sexuellen Orientierung, ihrer Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung, ihrem Lebensalter, ihrer physischen oder psychischen Fähigkeiten oder anderer Merkmale. Erweiterte Elternteilzeit ORF-Mitarbeiter:innen haben über den gesetzlichen Anspruch auf Elternteilzeit bis zum 7. Geburtstag ihres Kindes hinaus die Möglichkeit, diese bis zum Ende des Schuljahres, das dem 11. Geburtstag folgt, zu verlängern. Familienmonat Beim Familienmonat handelt es sich um eine Dienstfreistellung für den zweiten Elternteil für einen Monat unmittelbar nach der Geburt des Kindes, während welchem der staatliche Familienzeitbonus bezogen werden kann. Voraussetzung ist, dass die antragstellende Person mit der Mutter und dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt lebt, dass für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird und dass keine wesentlichen betrieblichen Interessen entgegenstehen. Nähere und jeweils aktuelle Informationen liefert die Personalabteilung. Einkommensbericht Seit der Novelle des Gleichbehandlungsgesetzes per 1. März 2011 sind Unternehmen ab einer gewissen Anzahl von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dazu verpflichtet, alle zwei Jahre einen Einkommensbericht an den Zentralbetriebsrat zu übermitteln, der anonymisiert aufzeigt, wie Frauen und Männer im Betrieb eingestuft sind und wieviel sie durchschnittlich verdienen. Damit soll transparent gemacht werden, was Frauen und Männer für die gleiche Tätigkeit verdienen.
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