Die Wirtschaft, Nr. 10, 14. Mai 2021

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MAGAZIN

NR. 10 • MAI 2021 • DIE WIRTSCHAFT | 10

COVID-19-ÖFFNUNGSVERORDNUNG

Die Öffnungsverordnung für 19. Mai im Überblick Neu für Vorarlberg!

Gültigkeit der Tests: Selbsttest mit digitaler Lösung 24 Stunden, Antigentest 48 Stunden, PCR-Test 72 Stunden. Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden.

Die Sperrstunde in der Gastronomie wird auf 22 Uhr festgelegt. Die Ausgangssperre 20 Uhr entfällt.

Personenanzahl Gastronomie: Outdoor maximal 10 Erwachsene an einem Tisch zuzüglich Kinder, indoor maximal vier Erwachsene zuzüglich Kinder.

Ab 19. Mai gelten der Nachweis einer COVID-Impfung, eines negativen COVIDTests oder einer Bestätigung, dass man von COVID genesen ist, als Eintrittsberechtigung.

Öffnung Beherbergungsbetriebe: Verpflichtende Registrierung der Gäste und Vorweisen eines Testergebnisses/ Impfzertifikats/Bestätigung über eine durchgemachte Krankheit.

Öffnung von Fitnessstudios und Sportstätten: FFP2-Maskenpflicht in geschlossenen Räumen, außer während der Sportausübung und in Feuchträumen (Duschen). Für Indoor-Sport müssen 20 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen.

Bei Einreise aus Ländern der Kategorie 1 (EU-/EWR-Länder und wohl auch die Schweiz) fällt für Personen, die geimpft, genesen oder getestet sind, die Quarantäne weg.

Wellness In Wellnessbereichen müssen 20 Quadratmeter pro Gast im jeweiligen geschlossenen Raum zur Verfügung stehen.

Fitnessstudios Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden (z. B. am Land, wenn keine ausreichenden Testkapazitäten vorhanden sind). Sperrstunde: 22 Uhr

Geimpfte, Genesene und Getestete werden ab dem 19.05.2021 gleichgestellt. Im Rahmen der Öffnungsverordnung wird es keine Ausgangsbeschränkungen mehr geben.

Öffnung von Kultur- und Veranstaltungsbetrieben: Veranstaltungen mit zugewiesenen und gekennzeichneten Sitzplätzen: Kapazität von maximal 50 Prozent, outdoor maximal 3.000 Personen, indoor maximal 1.500.

Friseure und körpernahe Dienstleistungen Ausnahmsweise können auch Eigentests unter Aufsicht des Betreibers der Betriebsstätte vorgenommen werden (z. B. am Land, wenn keine ausreichenden Testkapazitäten vorhanden sind).

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Maximal 50 Personen bei Veranstaltungen ohne zugewiesene Sitzplätze (indoor und outdoor) Sperrstunde um 22 Uhr


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