25 | NR. 10 • MAI 2021 • DIE WIRTSCHAFT
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„Die zusätzliche Steuerbelastung durch die NoVA-Erhöhung ist ein herber Schlag.“ Rudi Lins Obmann des Fahrzeughandels
NUTZFAHRZEUGE Leichte Nutzfahrzeuge sind gerade für EPU und Kleinunternehmen wichtige Transportmittel.
Ab Juli 2021 wird im Zuge der NoVA-Erhöhung auch erstmals eine NoVA für leichte Nutzfahrzeuge fällig. Diese steuerliche Zusatzbelastung ist gerade in diesen wirtschaftlich schwierigen Zeiten ein herber Schlag.
Die neue NoVA kann bei leichten Nutzfahrzeugen (bis 3,5 Tonnen) beim Neukauf 10.000 bis 15.000 Euro ausmachen. Das trifft vor allem viele EPU und Kleinunternehmen mit Kasten- oder Pritschenwägen, die diese Fahrzeuge zum Transport von Material und Waren für ihre Arbeit brauchen. Diese steuerliche Zusatzbelastung ist gerade in Zeiten der Pandemie ein herber Schlag für die Unternehmen. Viele von ihnen werden die Einsatzdauer ihrer bestehenden Fahrzeuge deshalb verlängern anstatt diese gegen neue Fahrzeuge mit umweltschonenderen Technologien ersetzen. „Die Einsatzzeit der Fahrzeuge wird sich aller Voraussicht nach fast verdoppeln. Die Unternehmer/-innen werden die Modernisierung ihres Fuhrparks länger hinauszögern – das kann nicht im Sinne einer Ökologisierung des Verkehrs sein“, betont Rudi Lins. Das eigentliche Ziel der NoVA, die Verringerung der CO2-Emissionen, werde dadurch verfehlt und vielmehr das Gegenteil bewirkt. Eine geringe Abfederung der angespannten Situation ist eine aktuelle Übergangsregelung, die sowohl für die leichten Nutzfahrzeuge als auch für die von der Steuererhöhung betroffenen Pkw gilt. Denn bei Kraftfahrzeugen, für die vor dem 1. Juni ein schriftlicher Kaufvertrag abgeschlossen wird und die Auslieferung noch vor dem 1. November dieses Jahres erfolgt, kann noch die alte bis 30. Juni geltende Rechtslage angewendet werden. Allerdings können die
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NoVA-Erhöhung nicht zielführend
Autolieferanten/Hersteller aufgrund der Corona-Krise und der Halbleiter-Lieferschwierigkeiten keine Liefergarantie für N1-Fahrzeuge bis zum 31. Oktober 2021 mehr abgeben. Maßgeblich für die oben genannte Übergangsfrist und damit für die Fälligkeit der NoVA ist die Lieferung an den Kunden. „Wir benötigen daher eine Verlängerung der Frist für die Lieferung bis etwa Ende Februar 2022. Dazu ist allerdings eine Änderung des NoVA-Gesetzes notwendig“, betont Fachgruppenobmann Lins. Elektrofahrzeuge nur bedingt Alternative Der Trend zu alternativen Antrieben zeigt sich auch bei den leichten Nutzfahrzeugen bis 3,5 Tonnen. Im ersten Quartal 2021 wurden mehr Fahrzeuge der Klasse N1 mit Elektromotor als Benziner derselben Klasse zugelassen. Allerdings ist nach wie vor der Dieselmotor absoluter Spitzenreiter. Denn der Umstieg auf Elektroautos und -transporter ist für Unternehmen derzeit nur bedingt möglich. Die Gründe hierfür sind vielfältig: Einerseits ist die Reichweite oft zu gering, andererseits die Ladefläche nicht groß genug oder das Zuladungsgewicht für Material und Werkzeug in der Praxis unzureichend. „Gerade in Sachen Nutzfahrzeuge gibt es einen großen Nachholbedarf bei den Elektromodellen“, erklärt Fachgruppenobmann Rudi Lins.