aFLEET 01/2022

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m it: In Ko op er at ion

Darf mir der Arbeitgeber die Höchstgeschwindigkeit vorschreiben? XY ist mit seinem Dienstwagen beruflich des Öftern in Deutschland unterwegs. Aufgrund des höheren Spritver­ brauchs (im Vergleich zu den Kollegen, welche nur national unterwegs sind) sowie aus Sicherheitsgründen will der Arbeitgeber nun die Höchstgeschwindigkeit bei dienstlichen Fahrten auch auf deutschen Autobahnstrecken begrenzen, wo keine Geschwindigkeitsbegrenzung vorliegt. Maximal soll 130 km/h schnell gefahren werden dür­ fen. Dies möchte der Arbeitgeber in der Car-Policy festlegen und allfällige Verstösse sanktionieren. Ist eine solche Vorgabe seitens des Unternehmens zulässig, und muss sich XY daran halten?

I

n diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, wie weit das arbeitsvertragliche Weisungsrecht des Arbeitgebers geht und mit welchen Mitteln dieses Weisungsrecht gegenüber dem Arbeitnehmenden durchgesetzt werden kann. 1. Umfang und Grenzen des Weisungsrechts des Arbeitgebers Der Arbeitgeber kann gemäss Art. 321d Abs. 1 schweizerisches Obligationenrecht (OR) Vorschriften zur Ausführung der Arbeit im Betrieb treffen, entweder in Form allgemeiner Anordnungen (z. B. einer generellen Car-Policy) oder durch individuelle Weisungen. Das Weisungsrecht ist Ausfluss des zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem bestehenden Subordinationsverhältnisses. Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers sind vom Arbeitnehmenden nach Treu und Glauben zu befolgen (Art. 321d Abs. 2 OR).

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Das Weisungsrecht gilt jedoch nicht absolut. Anordnungen und Weisungen des Arbeitgebers dürfen nicht gegen zwingende Bestimmungen des geltenden Rechts verstossen. Zudem hat der Arbeitgeber das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmenden zu beachten (Art. 328 OR), was bei der vorliegenden Fragestellung jedoch vernachlässigbar ist. Das Weisungsrecht erstreckt sich auch auf den Umgang mit dem Dienstfahrzeug. So kann und darf der Arbeitgeber Weisungen zur Wartung, zur Beladung und Ladungs­ sicherung, zum technischen Unterhalt und auch zum Einsatz des Fahrzeugs im Stras­ senverkehr machen. Im letzteren Fall sind auch Vorgaben zur Einhaltung einer spezifischen Höchstgeschwindigkeit zulässig, sofern diese im Rahmen der geltenden Strassenverkehrsordnung liegen. Auf deutschen Autobahnen gilt bei günstigen Stras­

sen-, Verkehrs-, Sicht- und Wetterverhältnissen eine Richtgeschwindigkeit von 130 km/h, sofern nicht anders signalisiert (§1 deutsche Autobahn-Richtgeschwindigkeits-V). Die Anordnung des Arbeitgebers, auf deutschen Autobahnen ohne signalisierte Geschwindigkeitsbegrenzung höchstens 130 km/h zu fahren, erfolgt damit im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen und ist nicht zu beanstanden. Dies unbenommen, ob der Arbeitgeber diese Weisung aus Sicherheitsgründen oder zur Schonung der Ressourcen beziehungsweise aus Kostengründen (Reduktion des Treibstoffverbrauchs) erlässt. Klar unzulässig wäre dagegen die Weisung des Arbeitgebers, die geltende Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten. Auch die Weisung, eine gesetzlich vorgeschriebene Mindestgeschwindigkeit auf Autobahnen ohne sachliche Gründe (z. B. bei schlechten Witterungsverhältnissen) zu unterschreiten,


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