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FLEET MANAGEMENT Rechtsberatung
Schaden am Privatauto während der Dienstfahrt – wer blecht? Bei der Firma XY werden die nur vereinzelt anfallenden Dienstfahrten von den Mitarbeitenden mit ihren Privatautos durchgeführt, da das Unternehmen keine eigene Flotte besitzt. Die Fahrten werden mit einer Kilometerpauschale vergütet. Kürzlich touchierte ein Arbeitnehmender bei einer dienstlichen Fahrt aufgrund einer Unachtsamkeit einen Poller. Das Privatfahrzeug älteren Baujahrs verfügt lediglich über eine Haftpflichtversicherung. Muss der Arbeitnehmende den gesamten Schaden alleine tragen oder muss sich auch die Arbeitgeberin an den Reparaturkosten beteiligen?
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ie Antwort auf diese Frage erscheint vermeintlich einfach: Für das private Fahrzeug haftet der Arbeitnehmende als Fahrzeughalter und Lenker selber. Dem ist rechtlich jedoch nicht in jedem Fall so. 1. Mass des Verschuldens massgebend Nach Obligationenrecht hat die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmenden alle durch die Aus führung der Arbeit notwendig entstehenden Auslagen zu ersetzen (Art. 327a OR). Dies umfasst die üblichen Aufwendungen für den Betrieb des Fahrzeugs (Treibstoff, Parkgebühren etc.). Wird im Einverständnis mit der Arbeitgeberin ein Privatauto eingesetzt, sind dem Arbeitnehmenden zudem anteilmässig nach Massgabe des geschäftlichen Gebrauchs Versicherungsprämien, öffentliche Abgaben, Wartungskosten, Reparaturen, Ersatzteile, Wertverlust sowie eine angemessene Entschädigung für die Abnützung des Fahrzeugs zu vergüten (Art. 327b OR). Die Betriebskosten und das Betriebsrisiko eines zu Geschäftszwe-
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cken eingesetzten Privatfahrzeugs fallen während der Arbeitsverrichtung in die Risikosphäre der Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin hat das Unfallrisiko bei Verwendung eines Privatfahrzeugs zur Arbeitszwecken im selben Masse zu tragen, wie wenn der Arbeitnehmende ein Geschäftsfahrzeug benutzt hätte. Grundsätzlich muss die Arbeitgeberin damit die Reparaturkosten vollständig übernehmen. Für Schäden, welche der Arbeitnehmende der Arbeitgeberin im Rahmen seiner Arbeitsleistung zufügt, haftet er nach Massgabe seines Verschuldens (Art. 321e OR). Dies kann wiederum zu einer Kürzung seines Schadenersatzanspruchs bzw. der Reparaturkostenentschädigung führen: Je grösser das Verschulden des Arbeitnehmenden im Einzelfall ist, desto umfangreicher ist seine Haftung gegenüber der Arbeitgeberin und desto mehr muss er vom Schadensbetrag selber tragen. Für absichtliches oder grobfahrlässiges Verhalten muss der Arbeitnehmende den verursachten Schaden am Privatfahrzeug
vollumfänglich selber übernehmen. Bei mittlerer Fahrlässigkeit ist die Haftung zwischen Arbeitgeberin und Arbeitnehmenden graduell aufgeteilt, und die Arbeitgeberin muss damit bloss einen Teil des Schadens ersetzen. Bei leichter Fahrlässigkeit entfällt die Haftung des Arbeitnehmenden im Normalfall und er hat Anspruch auf vollen Kostenersatz für den entstandenen Schaden. Welches Mass an Verschulden dem Arbeitnehmenden im vorliegenden Fall zur Last gelegt werden muss, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (Art und Übersichtlichkeit des Fahrzeugs, Verkehrssituation, Aufprallgeschwindigkeit etc.). Im Normalfall dürfte ein kleiner Parkschaden wohl als leichte Fahrlässigkeit zu werten sein und hätte die Arbeitgeberin vollen Kostenersatz für die Reparatur zu leisten. 2. Vergütung des Unfallschadenrisikos Falls das Unfallschadenrisiko durch einen periodischen Fixbetrag oder durch eine Er-