public Sonderheft VRV 2015

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EIN ZENTRALER SCHRITT

Vermögenserfassung und -bewertung Robert Blöschl (KDZ), Clemens Hödl (KDZ)

M

it der VRV 2015 ist künftig eine vollständige Vermögensrechnung darzustellen, die auf der Aktivseite das Vermögen und auf der Passivseite die Verpflichtungen und das Nettovermögen transparent macht. Die Vermögens- und Kapitalpositionen sind in den kommenden Monaten von allen österreichischen Gemeinden zu erfassen und zu bewerten.

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Was ist zu berücksichtigen? Die Aktivseite der Vermögensrechnung umfasst das Sachanlagevermögen, dort werden die Städte und Gemeinden in den meisten Fällen die höchsten Vermögenswerte ausweisen, weiters Finanzinstrumente wie Wertpapiere und Aktien, aber auch Beteiligungen an Unternehmen sowie Forderungen, Vorräte und liquide Mittel. Demgegenüber steht die Passivseite der Vermögensrechnung. Diese beinhaltet vor allem Fremdmittel, wie zum Beispiel Schulden und Rückstellungen und das Nettovermögen der Gemeinde. Werden Vermögenswerte nach dem Jahr 2020 angeschafft, werden diese direkt mit dem Anschaffungswert in die Vermögensrechnung übernommen. Für die Bewertung des bereits heute in den Gemeinden vorhandenen Vermögens gestaltet sich die Angelegenheit aufwendiger. Um die

Vermögensrechnung erstmals erstellen zu können, ist in einem ersten Schritt das

das Risiko ihres Verlustes oder ihrer Zerstörung trägt. Ein wesentlicher Arbeitsschritt

bereits vorhandene Vermögen zu erfassen und im Anschluss zu bewerten. Wichtig bei der Erstbewertung ist, dass keine Vermögensillusionen entstehen. Solche könnten beispielsweise bei der Bewertung von Vermögensgegenständen der Daseinsvorsorge auftreten. Diese Vermögensgegenstände haben oft einen erheblichen fortgeschriebenen Anschaffungsoder Herstellungswert, können aber von

wird in diesem Zusammenhang die Erhebung von Kaufverträgen, Verzeichnissen und anderen internen Dokumenten sein. Aufschluss über angeschaffte Vermögensgegenstände können die Rechnungsabschlüsse der letzten Jahre geben. Liegen der Gemeinde bereits Anlagen- oder Inventarverzeichnisse vor, so können diese herangezogen und ergänzt werden. Im Bereich der Grundstücke ist ein Abgleich mit den Grundbuchdaten ratsam. Für die Erfassung der Gemeindestraßen können die GIP-Daten bzw. GIS-Daten herangezogen und ergänzt werden. In der Abbildung 2 werden die zu erfassenden Merkmale der Vermögensge-

der Gemeinde nicht veräußert werden, da sie für gewöhnlich in der Gemeinde weiterhin benötigt werden.

Vermögen erfassen – Was ist zu tun? In einem ersten Schritt ist das Vermögen zu erfassen, was der Durchführung einer Inventur entspricht. Die Gemeinden müssen bei der Erfassung vor allem jene technischen Merkmale erheben, die für die Bewertung von Vermögensgegenständen benötigt werden. Eine wichtige Frage bei der Erfassung des Sachanlagevermögens ist jene nach dem wirtschaftlichen Eigentum. Dieses liegt unabhängig von einer zivilrechtlichen Eigentümerschaft vor, wenn die Gemeinde wirtschaftlich wie ein Eigentümer über eine Sache herrscht, indem sie diese insbesondere besitzt, gebraucht, die Verfügungsmacht über sie innehat und

Abbildung 1: Vorgehensweise – Zeitplan

Vermögen erfassen 2017/2018

Vermögen bewerten 2018

public VRV

Vermögen bewerten Für die Bewertung des Gemeindevermögens gilt es ausreichend Zeit einzuplanen, da in vielen Gemeinden ein lückenhaftes Vermögensverzeichnis vorliegt. Im Folgenden soll auf die Bewertung der wesentlichen Positionen der Vermögensrechnung eingegangen werden. Für weiterführende Praxisbeispiele und Spezialfälle hat das KDZ außerdem einen Leitfaden zur Vermögensbewertung erstellt, welcher unter www.praxisplaner.at zur Verfügung steht. Dieser kann als Ergänzung zu den bestehenden Bewertungsleitfäden einiger Bundesländer gesehen werden.

Wie werden Sachanlagen bewertet? in den Voranschlag aufnehmen 2019

Eröffnungsbilanz erstellen 2020 Quelle: KDZ, 2017.

12/2017

genstände aufgelistet.

Auf die lückenlose Erfassung und Inventarisierung der Sachanlagen folgt die Bewertung des erfassten Vermögens1. Die 1 Eine Ausnahme stellen Kulturgüter dar. Unter gewissen Voraussetzungen kann die Bewertung von Kulturgütern unterlassen werden.


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