manufakt 05/2022

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DATENSCHUTZ IM FOKUS

Omnibus ERGÄNZUNGEN IM AKTUELLEN URBANISTIKGESETZ BIETEN NEUE CHANCEN FÜR DAS SÜDTIROLER HANDWERK

LUCIA MENINI DATENSCHUTZBERATERIN BEI EFFIZIENT GMBH

Videoüberwachung in Unternehmen (Teil 1)

Urbanistik Neue Bestimmungen erwartet

Das neue Landesgesetz Raum und Landschaft soll erneut um einige Bestimmungen ergänzt werden. Voraussichtlich innerhalb Juni sollen die neuen Bestimmungen im Landtag genehmigt werden. Für den lvh bietet sich eine Chance, auf einige Anliegen des Handwerks aufmerksam zu machen. „Das Handwerk, insbesondere natürlich das Baugewerbe, ist direkt vom neuen Landesgesetz Raum und Landschaft betroffen“ erläutert Martin Haller. Die neugegründete Arbeitsgruppe Raumordnung im lvh und die ehrenamtlichen Gremien werden Vorschläge erarbeiten, die darauf abzielen, Stillstand im Baugewerbe zu vermeiden. „Was die Gemeindeentwicklungsprogramme anbelangt, die eigentlich bis Juni diesen Jahres fertiggestellt werden müssten, fordern wir einen klaren Zeitrahmen und Übergangsbestimmungen, die das Bauen auch in den nächsten Jahren ermöglichen“, so Haller weiter. Nicht locker lassen will der lvh auch bei den zahlreichen bürokratischen Obliegenheiten rund um das Thema Bauen. „Diesbezüglich fordern wir weiterhin eine bessere Vernetzung von Datenbanken, damit Handwerker und Planer nicht alles doppelt und dreifach einreichen müssen“, so Haller abschließend. manufakt

Immer mehr Unternehmen entscheiden sich für die Installation einer Videoüberwachung, um ihr Vermögen und ihre Mitarbeiter zu schützen. Dabei sind jedoch zwei Dinge zu berücksichtigen: der Schutz der Privatsphäre und die Rechte der Arbeitnehmer. Es gibt eine Reihe von Vorschriften, die eingehalten werden müssen, bevor eine Kamera installiert und die Aufnahmen vor Gericht verwendet werden können. Werden die Kameras während der Arbeitszeiten aktiv sein? Dürfen Mitarbeiter gefilmt werden, auch wenn dies nur zufällig geschieht? Wenn dies der Fall ist, muss eine Gewerkschaftsvereinbarung ausgearbeitet oder eine Genehmigung für die Installation beim Arbeitsinspektorat beantragt werden, wobei alle erforderlichen technischen Informationen vorzulegen sind. Weiters dürfen Kameras keine Arbeitsplätze, Umkleideräume, Toiletten, öffentliche Straßen, Privateigentum anderer Personen usw. filmen. Es ist wichtig, dass Sie sich überlegen, wo Sie die Kameras platzieren wollen. Zudem müssen vor dem Betreten des Videoüberwachungsbereichs Schilder (Kurzinformationen) an einer bei jeder Witterung gut sichtbaren Stelle angebracht werden und außerdem ein vollständiges Informationsblatt erstellt werden, das am Eingang aufliegt und in dem die Einrichtung des Videoüberwachungssystems, insbesondere die Betriebszeiten der Kameras und die Speicherzeiten der Bilder, genau beschrieben werden. Mehr über die anderen zu beachtenden Regeln erfahren Sie im zweiten Teil des Artikels, den Sie nächsten Monat hier im Manufakt lesen können!

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