lie:zeit Ausgabe 88

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business:zeit

09/2020

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Ungerechtfertigte Entlassung durch den Arbeitgeber Viele Arbeitnehmer haben aufgrund der momentanen wirtschaftlichen Lage ihre Beschäftigung verloren, teils durch Kündigungen, teils durch fristlose Entlassungen. Nicht immer scheint eine solche gerechtfertigt. Welche Folgen eine ungerechtfertigte Entlassung nach sich ziehen kann, wird im folgenden Artikel kurz beleuchtet. Text: Domenik Vogt, Rechtsanwalt und Senior Associate

Allgemeines und Rechtsgrundlage Liechtenstein hat die schweizerischen Arbeitsrechtbestimmungen im Wesentlichen übernommen. Dies hat zur Folge, dass insbesondere die schweizerische Rechtsprechung auch für liechtensteinische Arbeitsstreitigkeiten massgebend ist. Ganz allgemein kann ein Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist auch ohne Angabe von Gründen gekündigt werden. Sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist, gelten die gesetzlichen Fristen, welche je nach Anzahl der Dienstjahre zwischen einem und drei Monaten liegen. Anderes gilt für eine fristlose Entlassung. Hierbei wird das Arbeitsverhältnis sofort beendet. Damit werden auch alle Forderungen aus dem bisherigen Arbeitsverhältnis fällig. Zu beachten ist, dass die fristlose Entlassung zeitnah zum gesetzten Entlassungsgrund erfolgen muss, da ansonsten das Entlassungsrecht verwirkt.

begründeter Verdacht einer Straftat sein. Liegen keine wichtigen Gründe vor, kann das Arbeitsverhältnis nur unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist aufgelöst werden.

Schriftliche Begründungspflicht Auf Verlangen der anderen Partei ist die Auflösung schriftlich zu begründen. Die schriftliche Begründung bildet jedoch keine Wirksamkeitsvoraussetzung, die Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist bereits mit dem Ausspruch der Entlassung wirksam. Auch zieht das Ausbleiben einer Begründung keine direkten Sanktionen nach sich. Es kann sich jedoch im Gerichtsverfahren zum Nachteil des Arbeitgebers auswirken, wenn eine Begründung unterbleibt. Die schriftliche Begründung findet im Rahmen der Beweiswürdigung Berücksichtigung. Fehlt eine solche, kann dies indizieren, dass die Entlassung ungerechtfertigt erfolgt ist.

Wichtiger Grund als Voraussetzung

Folgen einer ungerechtfertigten Entlassung

Eine fristlose Entlassung bzw. Kündigung ist nur dann gerechtfertigt, wenn objektive Gründe vorliegen, welche die wesentliche Vertragsgrundlage so tiefgreifend erschüttern, dass eine Weiterführung des Vertrags unzumutbar ist. Die fristlose Entlassung bildet sozusagen den «letzten Ausweg». Ein solcher wichtiger Grund kann etwa ein

Wird ein Arbeitnehmer fristlos entlassen, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, kann er Schadenersatz verlangen. Einerseits hat er Anspruch auf Ersatz dessen, was er verdient hätte, wenn das Arbeitsverhältnis unter Einhaltung der Kündigungsfrist oder durch Ablauf der bestimmten Vertragszeit beendigt worden wäre. Das heisst, es ist

insbesondere der hypothetische Lohn einschliesslich Ferienlohn, Gratifikationen und allfälliger Bonuszahlungen zu ersetzen. Der Arbeitnehmer muss sich allerdings auch anrechnen lassen, was er sich durch die Beendigung erspart hat oder was er zwischenzeitlich verdient bzw. zu verdienen unterlassen hat, wenn er keiner Beschäftigung nachgeht. Darüber hinaus wird zusätzlich zum Schadenersatz eine Entschädigung zu leisten sein. Der Richter kann den Arbeitgeber nämlich dazu verpflichten, dem Arbeitnehmer eine angemessene Entschädigungssumme zu bezahlen, welche sich auf einen bis sechs Monatslöhne beläuft. Über die genaue Höhe der Entschädigung entscheidet der Richter letztlich in seinem eigenen Ermessen.

Fazit Beim Ausspruch fristloser Entlassungen sollte man sich als Arbeitsgeber stets der Folgen bewusst sein, welche diese bei unzureichenden Gründen nach sich ziehen können. Als Arbeitnehmer sollte man insbesondere von seinem Recht auf schriftliche Begründung Gebrauch machen, mag die Verletzung der Begründungspflicht durch den Arbeitgeber auch nur zu indirekten Sanktionen führen. Diese erleichtert in weiterer Folge die Abschätzung, ob die Entlassung tatsächlich gerechtfertigt war oder nicht.

DOM E N I K VOGT Rechtsanwalt und Senior Associate Über die Person Domenik Vogt ist als Rechtsanwalt in Liechtenstein zugelassen. Schwerpunktmässig beschäftigt er sich mit Gesellschafts-, Stiftungs- und Trustrecht. Darüber hinaus befasst sich Domenik Vogt mit Fragen des allgemeinen Zivil- und Strafrechts, insbesondere unter dem Blickpunkt des Wirtschaftsstrafrechts.

Wuhrstrasse 6 9490 Vaduz T +423 236 30 80 office@gasserpartner.com www.gasserpartner.com


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