EL AVISO Mallorca September 2021

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EL AVISO | 09/2021

HAUSRECHT & GARTEN

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Ehevertrag – Vorteil oder Falle? Heiraten ohne Abschluss eines Ehevertrags ist heute fast selten geworden. Dabei wird oft übersehen, dass sich die Ehepartner auch nach dem Gang zum Traualtar jederzeit für einen Ehevertrag entscheiden können. Zumal wenn man Regelungen für den Fall der Scheidung festlegen will. Wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Eheleute stark voneinander abweichen ist eine ehevertragliche Regelung sicherlich immer sinnvoll. Die Scheidung wird einfacher Am häufigsten werden Eheverträge abgeschlossen, wenn die Ehe bereits gescheitert ist und es darum geht, über die Ehescheidungsfolgesachen wie Unterhalt, Zugewinnausgleich, Vermögensauseinandersetzung, etc. eine Regelung zu treffen. Durch einen Ehevertrag – die sogenannte Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung – können die Scheidungsfolgesachen einvernehmlich außergerichtlich geregelt werden. Eine solche Vereinbarung empfiehlt sich allein schon aus finanziellen Gründen, da die streitige Durchführung mit deutlich höheren Kosten verbunden ist und das Scheidungsverfahren unnötig in die Länge zieht. Aber Vorsicht! Allerdings ist Vorsicht geboten, insbesondere dann, wenn die Vereinbarung in einer Phase der Ehe getroffen wird, in der teilweise extreme emotionale Belastungen auf den Ehepartnern ruhen. Es kommt leider immer wieder vor, dass unter erheblichem Zeit- und auch emotionalem Druck Eheverträge geschlossen werden, die zumindest für einen Partner sehr ungünstig sind und diesen erheblich benachteiligen. Die wichtigen Regelungen Zu den wichtigsten Vereinbarungen gehören Regelungen, die das zukünftig erworbene bzw. das bei Eheschließung bereits vorhandene Vermögen der Ehepartner betreffen: • Zugewinngemeinschaft Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist der gesetzliche Güterstand. Der Begriff Gemeinschaft ist dabei allerdings irreführend. Durch die Eheschließung wird kein gemeinschaftliches Vermögen erworben, sondern vielmehr behält jeder das, was ihm zum Zeitpunkt der Eheschließung gehört hat. Gemeinschaftliches Vermögen entsteht nur dann, wenn die Eheleute gemeinsam Gegenstände wie z.B. eine Immobilie erwerben. Für den Fall der Scheidung hat derjenige einen Zugewinnausgleich zu zahlen, der einen höheren Zugewinn erzielt hat. Um zu ermitteln, welcher Ehegatte ausgleichspflichtig ist, wird zunächst von jedem Partner separat der erzielte Zugewinn nach folgender Formel ermittelt: Endvermögen bezogen auf den Tag der Zustellung des Scheidungsantrages abzüglich Anfangsvermögen bezogen auf den Tag der Eheschließung = Zugewinn • Gütertrennung Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann dadurch außer Kraft gesetzt werden, dass in einem entsprechenden Ehevertrag Gütertrennung vereinbart wird. Beim Güterstand der Gütertrennung behält – wie bei der Zugewinngemeinschaft – jeder Ehepartner das in der Ehe erworbene Vermögen sowie sein Anfangsvermögen. Es findet allerdings keine Ausgleichszahlung an den anderen Ehepartner bei Beendigung des Güterstandes, sei es durch Tod oder Scheidung, statt. • Modifizierte Zugewinngemeinschaft Es besteht auch die Möglichkeit, es beim gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft zu belassen und lediglich bestimmte Modifizierungen vorzunehmen. So können z.B. bestimmte Vermögensgegenstände wie Immobilien, Firmenanteile, Lebensversicherungen, etc. vom Zugewinnausgleich ausgeschlossen werden. Vereinbarungen die den Güterstand, den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich betreffen bedürfen einer notariellen Beurkundung. Inhaltskontrolle Für Vereinbarungen unter Ehegatten über die Ausgestaltungsmöglichkeiten ihrer Ehe gilt der Grundsatz der Privatautonomie. Bei Eheverträgen ist eine Inhaltskontrolle durchzuführen, wenn der Ehevertrag nicht das Ergebnis einer gleichberechtigten Partnerschaft darstellt, sondern vielmehr eine auf ungleichen Verhandlungspositionen basierende einseitige Dominanz eines Ehepartners widerspiegelt. Je mehr Rechte in einem Ehevertrag ausgeschlossen werden, desto mehr kann eine einseitige Benachteiligung vorliegen. Vorsicht Falle! Auch deshalb ist bei Abschluss eines Ehevertrages eine individuelle juristische Beratung dringend anzuraten, um die Konsequenzen der geplanten Regelungen einschätzen zu können.

Alle weiteren Informationen können Sie dem Ratgeber "Ehevertrag – Vorteil oder Falle?", Beck-Rechtsberater, ISBN 978-3423506564, von Rechtsanwältin Heike Dahmen-Lösche entnehmen. Kanzlei für Familien- und Erbrecht Heike Dahmen-Lösche & Julia Ehm Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht und Mediatoren Mobil: +34 68222 8636 www.mallorca-scheidung.com In Kooperation mit Gerboth & Partner Rechtsanwälte & Abogados Tel.: +34 971 72 24 94 www.gerboth-partner.com info@gerboth-partner.com


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