Krisenfeste Gemeindefinanzen - Endbericht

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KRISENFESTE GEMEINDEFINANZEN

2.2

Instrumente, welche die Resilienz der Gemeindefinanzen bestimmen

Tabelle 2 gibt ein Überblick über relevante Regelungsbereiche zum Finanzausgleich im weiteren Sinn. Zentral für die Ausgestaltung des Finanzausgleichs ist die Finanzverfassung. Hervorzuheben ist § 4 F-VG 1948, wonach die Regelungen des Finanzausgleichs in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen hat. Weiters ist darauf zu achten, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden. In der Bundesverfassung ist der strategische Grundsatz zur ausgeglichenen und nachhaltigen Haushaltsführung festgeschrieben. Basierend auf diesen Grundsätzen sind alle weiteren Regelungen auszugestalten. Hierzu zählen insbesondere bundes- und landesgesetzliche Regelungen sowie die Art. 15a-Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern. Besondere Bedeutung haben das Finanzausgleichsgesetz sowie der Österreichische Stabilitätspakt (Bauer & Thöni, 2017). Tabelle 2: Die Resilienz bestimmende Grundsätze und Instrumente Regelungsbereiche

Beschreibung

Verfassungsrechtliche Grundsätze Konnexitätsgrundsatz (§ 2 F-VG)

Tragung der Ausgaben zur Erfüllung der eigenen Aufgaben, sofern die zuständige Gesetzgebung nichts anderes bestimmt

Sachlichkeitsgebot (§ 4 F-VG)

Die Regelung des Finanzausgleichs hat in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und darauf Bedacht zu nehmen, dass die Grenzen der Leistungsfähigkeit der beteiligten Gebietskörperschaften nicht überschritten werden.

Strategischer Grundsatz zur Haushaltsführung (Art. 13 B-VG)

Bund, Länder und Gemeinden haben bei ihrer Haushaltsführung das gesamtwirtschaftliche Gleichgewicht sicherzustellen, nachhaltig geordnete Haushalte sowie bei der Haushaltsführung die tatsächliche Gleichstellung von Frauen und Männern anzustreben.

Regelungen und Instrumente im Finanzausgleich im weiteren Sinn Bundes- und landesgesetzliche Regelungen

Ergänzende Regelungen sind etwa die Steuergesetze des Bundes oder der Länder, weiters verschiedene Regelungen zur (Ko-)Finanzierung einzelner Aufgaben (z.B. Pflegefonds, Umlagenzahlungen der Gemeinden, Musikschulfinanzierung).

Art. 15a-Vereinbarungen zwischen Bund und Ländern

Ergänzende Regelungen etwa in den Bereichen Ausbau des institutionellen Kinderbetreuungsangebotes oder die Zielsteuerung im Gesundheitsbereich

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