public Sonderheft - Rechnungsabschluss 2020

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Anlagevermögen, Investitionen und deren Finanzierung Clemens Hödl, Dalilah Pichler (KDZ)

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n der VRV 1997 gab es eine Unterscheidung zwischen ordentlichem und außerordentlichem Haushalt. Vor allem Investitionen, die vereinzelt vorkamen oder den Finanzierungsrahmen erheblich überschritten, waren im außerordentlichen Haushalt nach kameralistischen Grundsätzen als Ausgabe ersichtlich. Wurde ein Darlehen aufgenommen, um das Investitionsprojekt zu finanzieren, konnte man auch die Schuldenaufnahme rasch herauslesen. Doch der fortgeschriebene Anschaffungswert des Vermögens und dessen Wertverzehr über die wirtschaftliche Nutzungsdauer wurden durch die Kameralistik nicht abgebildet. Mit der VRV 2015 findet eine grundlegende Veränderung der Darstellung von Investitionen statt. Durch den Drei-Komponenten-Haushalt werden nun nicht nur die Zahlungsflüsse im Rechnungsabschluss ersichtlich sein, sondern auch die Buchwerte des angeschafften oder herge-

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stellten Vermögens zum Stichtag sowie der Wertverzehr im Finanzjahr in Form von Abschreibungen. Bereits bestehendes Gemeindevermögen scheint im Vermögenshaushalt auf, wobei eine Darstellung auf Ansatzebene nicht vorgesehen ist. Handelt es sich dabei um abnutzbares Vermögen, wird die Abschreibung als Aufwand im Ergebnishaushalt verbucht und der Vermögenswert im Vermögenshaushalt entsprechend reduziert. Eine Ausnahme bilden hierbei Grundstücke. Ebenso sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) ein Sonderfall. Diese werden aufgrund ihres geringen Wertes nicht aktiviert und sofort im selben Jahr zur Gänze als Aufwand verbucht. Seit 1. Jänner 2020 gilt eine Wertgrenze für GWGs in Höhe von 800 Euro. Diese Wertgrenze ist nach einem Beschluss im VR-Komitee auch für die VRV anzuwenden. Prinzipiell richtet sich die VRV nach den aktuellen GWG-Wertgrenzen gem. Einkommensteuergesetz. Eine Anpassung der VRV ist mit der nächsten Novelle vorgesehen.

Anschaffung und Finanzierung Bei einer Anschaffung bzw. Investition im laufenden Finanzjahr scheint diese zunächst nur im Vermögenshaushalt und im Finanzierungshaushalt auf. Im Vermögenshaushalt wird der angeschaffte Vermögensgegenstand auf der Aktivseite ausgewiesen und im Finanzierungshaushalt ist in der investiven Gebarung der Geldabfluss bzw. die Auszahlung auf Ansatzebene ersichtlich. Wird das Anlagegut im selben Jahr in Betrieb genommen, so ist auch die Abschreibung zu verbuchen, die im Ergebnishaushalt aufscheint. Bei mehrjährigen Investitionsvorhaben startet die Abschreibung erst mit Inbetriebnahme des Vermögensgegenstandes. D. h. wurde im Jahr 2020 mit einem mehrjährigen Vorhaben gestartet, wird der bisher angeschaffte Vermögensgegenstand im Rechnungsabschluss 2020 unter Anlagen in Bau ausgewiesen. In diesem Fall werden vorerst nur der Vermögenshaushalt und der Finanzierungshaushalt angesprochen (siehe Abb. 1). Wurde für die Anschaffung


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