public Sonderheft - Rechnungsabschluss 2020

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Überleitungen vom Rechnungsabschluss 2019 auf 2020 Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Mazars)

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ie im Zuge der Eröffnungsbilanz erfassten Abgrenzungen aus 2019 sind im Rechnungsabschluss 2020 wieder aufzulösen. Es ist daher bei der Erstellung des Rechnungsabschlusses 2020 zu prüfen, welche Teile der Abgrenzungen vom 01.01.2020 das Jahr 2020 betreffen und daher entsprechend aufzulösen sind. Die Auflösung erfolgt durch eine Ausbuchung der Abgrenzungen in den jeweiligen Ertrags- oder Aufwandskonten. Ebenso muss das Ergebnis 2019 entsprechend in das neue Rechnungswesen der VRV 2015 übertragen werden.

Verwendung der Abgrenzungen zum 01.01.2020 Der Rechnungsabschluss zum 31.12.2019 der Gemeinden war der letzte, der nach den Bestimmungen der VRV 1997 erstellt wurde. Seit 01.01.2020 erfolgt das Rechnungswesen nach den Bestimmungen der VRV 2015. Um die Salden im Ergebnishaushalt 2020 peri-

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odenrein auszuweisen, müssen nach der VRV 2015 Erträge und Aufwendungen in jener Periode dargestellt werden, zu der sie wirtschaftlich zuzuordnen sind. Diese Abgrenzungen zum 31.12.2019 wurden daher über Rechnungsabgrenzungsposten, sonstige Forderungen oder sonstige Verbindlichkeiten vorgenommen.

Schließliche Reste zum 31.12.2019 Im Zuge der Erstellung der Eröffnungsbilanz zum 01.01.2020 wurden die schließlichen Reste zum 31.12.2019 über einzelne Debitoren- oder Kreditorenkonten erfasst. Der sich daraus ergebende Saldo sollte sich durch die laufenden Buchungen im Jahr 2020 aufgelöst haben. Sollte eine Erfassung auf einen Kreditoren- oder Debitorenkonto nicht möglich gewesen sein, dann wurde die Überleitung in das Rechnungswesen 2020 über folgende Kontogruppen vorgenommen:

• 283 sonstige kurzfristige Forderungen • 287 sonstige kurzfristige Forderungen (nicht voranschlagswirksame Gebarung) • 334 sonstige kurzfristige Verbindlichkeiten Beispiel 1: Die Gemeinde erhielt für eine im Dezember 2019 bezogene Dienstleistung erst Ende Jänner 2020 die entsprechende Rechnung über 6.000 Euro. Diese Ausgabe war eigentlich im Jahr 2019 bereits budgetiert. Damit es zu keinen unkorrekten Darstellungen kommt, sollte dieser Aufwand als schließlicher Rest im Jahr 2019 erfasst worden sein und damit budgetkonform und auch zeitlich konform im Rechnungsabschluss 2019 ausgewiesen worden sein. Im Jahr 2020 findet sich dann nur mehr die entsprechende Auszahlung im Finanzierungshaushalt, nicht jedoch der Aufwand im Ergebnishaushalt.


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