Level Playing Field im internationalen Wettbewerb

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beziehungsweise Mitgliedstaaten Angebote ausschließen können, bei denen mehr als 50 Prozent des Wertes aus einem abgeschotteten Drittstaat stammen (Art. 17 des geänderten Kommissionsvorschlags von 2016). Ein ambitioniertes und wirksames Instrument: Für ein effektives IPI muss unbedingt sichergestellt sein, dass das Instrument nicht durch zu weitgehende Ausnahmeregeln ausgehebelt werden kann. Ein zentraler Punkt sind insoweit vor allem die Ausnahmeregeln. Diese müssen strikt auf eng gefasste Ausnahmen begrenzt werden, wie etwa eine Ausnahme für den Fall, dass bei einer Ausschreibung nur ein einziger Bieter vorhanden ist. Nachdrücklichst abzulehnen ist dagegen der bisher vorgesehene, zu weit reichende Ausnahmetatbestand für den Fall einer starken Erhöhung der Kosten oder Preise für den öffentlichen Auftraggeber im Falle der Anwendung des IPI. Dieser Ausnahmetatbestand könnte sehr leicht zu einer völligen Aushebelung des IPI führen und muss daher ersatzlos gestrichen werden. Sicherstellung effektiver und ausreichender Sanktionen: Ebenfalls von großer Bedeutung ist die Sicherstellung effektiver, ausreichender Sanktionen. Die bisher vorgesehene Begrenzung der Sanktionen auf einen Preisaufschlag von bis zu 20 Prozent ist erheblich zu eng. Selbst Sanktionen mit einer festen Deckelung eines Preisaufschlags bei maximal 40 Prozent können unter Umständen nicht hinreichend sein. Insofern könnte es sich empfehlen, Flexibilität für den oberen Deckel der Sanktionen vorzusehen, sodass unter Umständen zum Beispiel auch ein Preisaufschlag von 50 Prozent möglich sein sollte. Für besonders schwerwiegende Fälle sollte auch die Möglichkeit des vollständigen Ausschlusses eines Angebots vorgesehen werden. Außer Preisaufschlägen sollten auch vollständige Ausschüsse möglich sein. Diese sollten insbesondere auch dann verstärkt in den Blick genommen werden, wenn es sich bei dem betreffenden Bieter nachweislich um ein Staatsunternehmen aus einem als abgeschottet beziehungsweise unlauter identifizierten Drittstaat handelt. Für vollständige Ausschlüsse in diesen Fällen spricht, dass sich das zunehmende Auftreten solcher Unternehmen mit oft dumpingverdächtigen Preisen auf EU-Märkten zuletzt in vielen Fällen als besonders problematisch erwiesen hat.

Wettbewerbsverzerrungen durch Drittstaatssubventionen Im Juni 2020 hat die Europäische Kommission in ihrem Weißbuch „Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten“ (COM(2020) 253 final) Vorschläge für neue Kontrollinstrumente („Teilinstrumente“) vorgelegt, um Drittstaatssubventionen, die den Wettbewerb im Binnenmarkt verzerren, anzugehen.5 Der BDI begrüßt das mit dem Weißbuch verfolgte Ziel, sieht aber Anpassungsbedarf in der Ausgestaltung der Teilinstrumente. Sie müssen insbesondere zum bestehenden EU-Recht kohärent sein.

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Zwischenzeitlich hat die Europäische Kommission am 5. Mai 2021 einen auf das Weißbuch folgenden Legislativvorschlag veröffentlicht: https://ec.europa.eu/competition/international/overview/proposal_for_regulation.pdf. Aus Sicht des BDI ist es sehr positiv, dass die Europäische Kommission nun ein Maßnahmenpaket vorlegt, dass Wettbewerbsverzerrungen durch massiv subventionierte Unternehmen aus Drittstaaten Einhalt bieten soll. Insbesondere bei Übernahmen und öffentlichen Auftragsvergaben benötigen die Unternehmen faire Chancen und ein Level Playing Field. Dabei muss die richtige Balance zwischen effektiver Drittstaatssubventionskontrolle und dem Erhalt der Investitionsoffenheit der EU gewährleistet werden (dieser Ersteinschätzung wird eine ausführliche Bewertung durch den BDI folgen). Die Bewertung des BDI in diesem Positionspapier bezieht sich im Folgenden nur auf das vorangegangene Weißbuch.

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