Aufwendungen und Auszahlungen veranschlagen Clemens Hödl (KDZ)
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urch die neue VRV kommt es zu einer Veränderung bei den Begrifflichkeiten. Während bisher bei der Budgetierung von Ausgaben die Rede war, gibt es in der VRV 2015 die neuen Begriffe Aufwendungen und Auszahlungen. Aufwendungen bezeichnen den Wertverbrauch in einer Rechnungsperiode während Auszahlungen den tatsächlichen Geldabfluss markieren.
Aufwendungen werden im Ergebnisvoranschlag budgetiert und Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag. Die Veranschlagung erfolgt wie bisher auf der Ebene der Ansätze. Innerhalb der Ansätze erfolgt die Budgetierung auf der Ebene der Kontengruppen (bisher Postengruppen). Die Veranschlagung erfolgt für jene Aufwendungen, die auf das jeweilige Finanzjahr entfallen, d. h. etwaige Rechnungsabgrenzungen müssen im Ergebnisvoranschlag mitberücksichtigt werden. Im Finanzierungsvoranschlag werden die Auszahlungen des Voranschlagsjahres budgetiert. Bei den Auszahlungen werden keine Rechnungsabgrenzungen durchgeführt, da zu jedem Zeitpunkt in der Finanzierungsrechnung die tatsächlichen Auszahlungen erkennbar sein müssen. Die
Höhe der Aufwendungen im Ergebnisvoranschlag und die Höhe der Auszahlungen im Finanzierungsvoranschlag müssen nicht deckungsgleich sein. Häufig wird dies der Fall sein, in zahlreichen Fällen wird es jedoch zu Differenzen kommen. Eine Differenz könnte wie im folgenden Beispiel zustande kommen: Die Gemeinde wird ab 01.09. des Voranschlagsjahres einmalig eine Räumlichkeit für 12 Monate mieten und dafür rund 18.000 Euro im voraus bezahlen. Die Auszahlung der 18.000 Euro ist vollständig im zu budgetierenden Jahr im Finanzierungsvoranschlag zu veranschlagen. Im Ergebnisvoranschlag ist der Aufwand nur für vier Monate (September bis Dezember) dem zu veranschlagenden Jahr zuzuordnen. Die restlichen acht Monate (Jänner bis August) müssen dem übernächsten Jahr zugeordnet werden, d. h. hier muss eine Rechnungsabgrenzung durchgeführt werden (siehe Seite 30ff). Daraus folgt, dass im Ergebnisvoranschlag nur 4/12 der 18.000 Euro zu veranschlagen sind, d. h. 6.000 Euro. Zusätzlich kann es Abweichungen zwischen dem Ergebnisvoranschlag und dem Finanzierungsvoranschlag bei nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen geben.
Das sind Aufwendungen, die zwar einen Aufwand im Sinne des Ergebnisvoranschlags darstellen, aber keine Auszahlung nach sich ziehen. Ein Beispiel dafür wäre die Abschreibung. Die Abschreibung auf Sachanlagevermögen stellt einen buchhalterischen Aufwand dar, führt aber zu keiner Auszahlung, d. h. ist nicht finanzierungswirksam. Die Aufwendungen und Auszahlungen der operativen Gebarung werden im Kontenplan der Gemeinden (Anlage 3b) in den Kontenklassen 4 bis 7 abgebildet. Dies sind folgende Bereiche: • Gebrauchs- und Verbrauchsgüter sowie Handelswaren (Kontenklasse 4) • Leistungen für Personal (Kontenklasse 5) • Sonstiger Verwaltungs- und Betriebsaufwand (Kontenklassen 6 und 7) Die nötigen Schritte der Veranschlagung sollen anhand eines Beispiels veranschaulicht werden. Eine Gemeinde erstellt den Voranschlag 2020 für einen ihrer Kindergärten. Der Ansatz lautet 2400.
Geringwerte Wirtschaftsgüter Geringwerte Wirtschaftsgüter können vom Ansatz in der Vermögensrechnung ausgenommen werden. Die VRV 2015 sieht dafür
Abbildung 1: Operative Aufwendungen und Auszahlungen Ansatz 2400 Konto
Kindergarten Sonnenschein
VA 2020 VA 2019 RA 2018 Ergebnisvorschlag
VA 2020 VA 2019 RA 2018 Finanzierungsvorschlag
Operative Gebarung
2400
400
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)
300,00
0,00
0,00
300,00
0,00
0,00
2400
430
Lebensmittel
8.000,00
0,00
0,00
8.000,00
0,00
0,00
2400
510
Geldbezüge der Vertragsbediensteten der Verwaltung
75.000,00
0,00
0,00
75,000,00
0,00
0,00
2400
614
2400
700
Instandhaltung von Gebäuden und Bauten
2.400,00
0,00
0,00
2.400,00
0,00
0,00
Miet- und Pachtaufwand
4.000,00
0,00
0,00
0,00
0,00
0,00
...
...
... Quelle: KDZ, 2018.
1/2019 public VRV