public Sonderheft - Voranschlag VRV 2015

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Veranschlagung der Rückstellungen Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Moore Stephens)

momius - fotolia.com

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eben den Abschreibungen zählen die Rückstellungen zu den wohl bedeutsamsten Änderungen des Voranschlags im Vergleich zur bisherigen Darstellung nach der VRV 1997. Bisher wurden die Ausgaben für Jubiläumsgelder, Abfertigungen und etwaige nicht verbrauchte Urlaubstage im Falle der Beendigung von Dienstverhältnissen erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Auszahlung im Rechnungswesen der Gemeinden erfasst. Der Anspruch auf Jubiläumsgeld oder Abfertigung wird aber über die Dienstzeit verteilt erworben, aber eben nur zu den jeweiligen Stichtagen des Dienstjubiläums (in der Regel 25 bzw. 40 Jahre) bzw. des Pensionierungszeitpunktes ausbezahlt. Dieses zeitliche Auseinanderfallen wird zukünftig durch die VRV 2015 über die Rückstellungen im Vermögenshaushalt und die Veränderungen der Rückstellung im Ergebnishaushalt dargestellt. Der Anspruch auf bis zum Bilanzstichtag nicht konsumierte Urlaubstage wird zumeist im Folgejahr getilgt, sodass es hier nur in sehr seltenen Fällen, ausschließlich bei einer Beendigung des

Dienstverhältnisses, zu einer Auszahlung kommt. Die Urlaubsrückstellung hat daher viel mehr die Funktion der korrekten Darstellung des Personalaufwands für eine Berichtsperiode. Rückstellungen haben damit zwei wesentliche Aufgaben: 1. periodengerechte Verteilung bzw. Darstellung des Aufwandes 2. korrekte (insbesondere vollständige) Darstellung der Schulden Hinsichtlich der periodengerechten Darstellung des Aufwandes ist die Aufgabe von Rückstellungen so zu verstehen, dass zwar ein in der Periode verursachter Aufwand feststellbar bzw. wahrscheinlich eingetreten ist, aber gleichzeitig noch keine Verbindlichkeit entstanden ist. Verbindlichkeiten sind tatsächlich vorhandene Schulden, die sowohl hinsichtlich der Höhe und des Zeitpunktes der Zahlung bestimmt sind. Bei den Rückstellungen ist hingegen der Eintritt wahrscheinlich, aber nicht zwingend notwendig, und die

Höhe oder der Zeitpunkt können ebenso noch nicht final bestimmt werden. Beispiel: Die Frage, ob eine Mitarbeiterin, die seit 15 Jahren in der Gemeinde tätig ist, das 30-jährige Dienstjubiläum erreichen wird, und wie hoch dann ihr Monatsentgelt sein wird, kann zwar mit einer recht hohen Wahrscheinlichkeit, aber eben nicht exakt, ermittelt werden. Daher liegt eine Rückstellung vor. Hingegen die Höhe und der Zeitpunkt von Zahlungen im Rahmen einer Altersteilzeitverpflichtung ist exakt definierbar und ist daher als Verbindlichkeit auszuweisen. Die Bildung von Rückstellungen, deren zweckmäßige Verwendung und auch deren Auflösung sind jedenfalls unbare Vorgänge und haben somit niemals eine Auswirkung auf die Finanzierungsrechnung. Sie sind, zusammen mit den Abschreibungen im Anlagevermögen und den sonstigen Abgrenzungen, einer der wesentlichen Unterschiede zum bisherigem System der Rechnungslegung für Gemeinden.


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