Rücklagen im Voranschlag Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Moore Stephens)
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D
as Nettovermögen als Residualgröße entsteht in einem ersten Schritt als Saldogröße bei der Erstellung der Eröffnungsbilanz. In weiterer Folge ändert sich dieses vor allem durch das jeweilige Nettoergebnis des Geschäftsjahres und durch die Veränderung von Rücklagen. Die VRV 2015 kennt folgende Rücklagen:
Neubewertungsrücklage Neubewertungsrücklagen entstehen gem. § 19 Abs 12 bei der Folgebewertung von Vermögenswerten. Die Erläuterungen konkretisieren, dass die Bildung einer Neubewertungsrücklage nur aus der Folgebewertung von Beteiligungen oder von zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten resultieren können. Sie ergeben sich immer dann, wenn derartige Vermögensgegenstände über oder auch unter ihre Anschaffungskosten zu bewerten sind, weil die Wertverhältnisse zum Abschlussstichtag eine entsprechende Wertänderung ergeben haben. Bei Beteiligungen und zur Veräußerung gehaltenen Finanzinstrumenten ist es möglich, dass Wertänderungen auch die Ergebnisrechnung aufwandswirksam berühren, dann nämlich, wenn keine Neubewertungsrücklage aus dieser Beteiligung vorhanden ist und gleichzeitig negative Wertänderungen zu erfassen sind. Derartige Abwertungsbeträge sind ergebniswirksam zu erfassen. Spätere Zuschreibungen werden so lange in der Ergebnisrechnung erfasst, bis sie jenen Betrag erreicht haben, der ursprünglich als Abwertung in der Ergebnisrechnung verbucht wurde.
1/2019 public VRV
Fremdwährungsumrechnungsrücklage Werden Beträge in fremder Währung erstmals in der Buchhaltung erfasst, so sind diese mit dem aktuellen Stichtagskurs in Euro umzurechnen. Dabei ist der jeweilige Referenzkurs, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) veröffentlicht wird, heranzuziehen. In der Folge sind an jedem Stichtag in Fremdwährung lautende Beträge mit dem aktuellen Stichtagsreferenzkurs der EZB umzurechnen. Die Differenz zwischen dem Buchwert, gleichgültig ob dieser aus der Ersterfassung resultiert oder aus weiteren Folgebewertungen, ist ergebnisneutral in die so genannte Fremdwährungsumrechnungsrücklage einzustellen.
Haushaltsrücklagen Nach § 27 VRV 2015 sind Haushaltsrücklagen aus Zuweisungen vom Nettoergebnis des jeweiligen Finanzjahres zu bilden und auf der Passivseite der Vermögensrechnung gesondert auszuweisen. Das nach Zuweisung verbleibende Nettoergebnis verändert die Position „kumuliertes Nettovermögen“. Entnahmen werden dem Nettoergebnis zugeführt. Zuweisungen und Entnahmen vom Nettoergebnis werden in der Ergebnisrechnung unterhalb vom Nettoergebnis (Saldo 0) ausgewiesen. Die entsprechenden Zahlungsmittelreserven sind auf der Aktivseite der Vermögensrechnung unter den liquiden Mitteln auszuweisen, sofern diese zur Bedeckung der Haushaltsrücklagen auch tatsächlich gesondert verwaltet werden (siehe Abb. 1).
Abbildung 1: Posten im Ergebnishaushalt MVAG Ebene
MVAG Code
SA0
(0) Nettoergebnis (21–22)
1
Entnahmen von Haushaltsrücklagen
230
2
Entnahmen von Haushaltsrücklagen
2301
1
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen
240
2
Zuweisungen an Haushaltsrücklagen
2401
SU
Summe Haushaltsrücklagen
SA00
Nettoergebnis nach Zuweisung und Entnahmen von Haushaltsrücklagen (Saldo SA0 +/– SU23)
SA0
23 SA00 Quelle: MSCT, 2018.
Abbildung 2: Posten im Vermögenshaushalt MVAG Ebene
AKTIVA
B
Kurzfristiges Vermögen
2
B.III.2 Zahlungsmittelreserven
MVAG Ebene
PASSIVA
C
Nettovermögen (Ausgleichsposten)
1
C.III.1 Haushaltsrücklagen
MVAG Code 11 1152 MVAG Code 12 1230 Quelle: MSCT, 2018.