public Sonderheft - Voranschlag VRV 2015

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Rechnungsabgrenzungen im Voranschlag Michael Dessulemoustier-Bovekercke (Moore Stephens)

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it der Einführung der VRV 2015 ist neben der bisher bereits bekannten Darstellung aller Ein- und Auszahlungen in Form des Finanzierungshaushaltes auch eine periodengerechte Darstellung aller Erträge und Aufwendungen im Ergebnishaushalt vorzunehmen. Als Ertrag wird ein Wertzuwachs im Vermögen bezeichnet. Hierbei ist es nicht wesentlich, wann dieser Ertrag zu einer Zahlung führt. Als Wertzuwachs im Vermögen gilt jeder Zufluss von wirtschaftlichem Nutzen – nicht zu verwechseln mit dem Zufluss von Zahlungsmitteln. Als Aufwand gilt demnach jede Wertverminderung im Vermögen, der auch kein direkter Zahlungsfluss zugrunde liegen muss.

Wieso sind Abgrenzungen erforderlich?

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Aus der unterschiedlichen Definition und den unterschiedlichen Inhalten des Er-

gebnishaushalts und des Finanzierungshaushalts ist erkennbar, dass nicht jeder Eintrag im Finanzierungshaushalt auch im gleichen Wirtschaftsjahr zu einem Eintrag im Ergebnishaushalt führt. Beispiel: Eine Rechnung über Beratungsleistungen langt am 23.12.2020 in der Gemeinde ein. Die Beratung wurde im Herbst 2020 erbracht. Aufgrund von Urlaubsabwesenheiten kann diese Rechnung erst im Jänner 2021 geprüft werden und wird binnen der vereinbarten Zahlungsfrist am 23.01.2021 an den Lieferanten angewiesen. Die erbrachte Leistung stellt in diesem Beispiel einen Aufwand im Geschäftsjahr 2020 (Eintrag in der Ergebnisrechnung) dar, die dazugehörige Zahlung ist aber erst im Geschäftsjahr 2021 zu erfassen (Eintrag in der Finanzierungsrechnung). Die beiden Rechnungen unterscheiden sich daher im Ausmaß des Leistungsentgeltes in


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