EL AVISO | 07/2021
HAUSRECHT & GARTEN
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Trennung:
Scheidung ohne Rosenkrieg!
Die Scheidungsrate in Deutschland und auch in Spanien ist ständig steigend. Häufig sind die Umstände bei Trennung und Scheidung ursächlich dafür, dass ein Rosenkrieg ausbricht. In der hochemotionalen Phase sind viele rechtliche Fragen zu klären, z. B.: Wo bleiben die Kinder nach der Trennung? Wer bekommt das Sorgerecht? Wer muss für den Kindesunterhalt aufkommen? Wie hoch ist der Trennungsunterhalt? Bestehen Unterhaltsansprüche auch nach einer Scheidung? Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie? Wie wird das Vermögen aufgeteilt? Was bedeutet Versorgungsausgleich? Was bedeutet Zugewinnausgleich/Gütertrennung? Für all diese Fragen lässt sich eine schnelle Lösung finden, wenn beide Eheleute auch an einer einvernehmlichen Regelung interessiert sind. Sorgerecht Das Sorgerecht bleibt meistens auch im Fall der Scheidung bei beiden Elternteilen. Im Hinblick auf das Umgangsrecht kann eine einvernehmliche Regelung getroffen werden. Entweder leben die Kinder schwerpunktmäßig bei einem Elternteil, während der andere Elternteil ein Umgangsrecht jedes zweite Wochenende erhält. Oder aber es wird das Wechselmodell gelebt, wobei die Kinder die gleiche Zeit bei dem Vater oder bei der Mutter verbringen. Kindesunterhalt Grundsätzlich ist derjenige Elternteil barunterhaltspflichtig, bei dem die minderjährigen Kinder nicht leben. Die Höhe des Kindesunterhaltes richtet sich in Deutschland nach der Düsseldorfer Unterhaltstabelle. Ehegattenunterhalt Die Höhe des Ehegattenunterhaltes richtet sich nach den ehelichen Lebens- und Einkommensverhältnissen. Bei gehobenen Einkommensverhältnissen ist der konkrete Unterhaltsbedarf maßgebend. Die Dauer der Unterhaltsverpflichtung hängt vom Einzelfall ab. Liegen sogenannte ehebedingte Nachteile vor kann es sogar zu einer unbefristeten Unterhaltsverpflichtung nach der Scheidung kommen. Zugewinnausgleich/Gütertrennung Spätestens bei der Scheidung ist der Zugewinnausgleich zu regeln, wenn die Eheleute keine Gütertrennung vereinbart haben. Derjenige Ehepartner ist zugewinnausgleichsverpflichtet, der in der Ehe einen höheren Zugewinn erzielt hat. Der Zugewinn wird wie folgt ermittelt: Das Vermögen bezogen auf den Stichtag, also der Zustellung des Scheidungsantrages abzüglich des Vermögens zum Zeitpunkt der standesamtlichen Heirat. Dies ergibt den Zugewinn. Zum Vermögen gehören sämtliche Vermögenswerte wie Immobilien, Aktien, Firmen, Lebensversicherungen etc. Derjenige Ehepartner, der einen höheren Zugewinn erwirtschaftet hat, muss an den anderen Ehepartner einen Ausgleich zahlen. Bei der Regelung des Zugewinnausgleiches ist die Güterrechtsverordnung vom 29.01.20219 zu beachten. Darüber hinaus können die Eheleute sich darüber einigen, welches Recht zur Anwendung kommen soll. In einem Ehevertrag – der sogenannten Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung – können die Scheidungsfolgesachen einvernehmlich und außergerichtlich in notarieller Form geregelt werden. Ein Ehevertrag sollte nicht ohne anwaltliche Beratung abgeschlossen werden. Die außergerichtliche Einigung empfiehlt sich allein schon aus finanziellen Gründen, da die streitige Durchführung mit deutlich höheren Kosten
verbunden ist und das Scheidungsverfahren unnötig in die Länge zieht. Für Deutsche, die im Ausland leben, besteht ein hoher Beratungsbedarf im Hinblick auf die neue Güterrechtsverordnung. Info: Frau Rechtsanwältin Heike Dahmen-Lösche ist in der Zeit vom 02.-16.07.2021 in der Kanzlei in Palma. Kanzlei für Familien- und Erbrecht Heike Dahmen-Lösche & Julia Ehm Rechtsanwälte, Fachanwälte für Familienrecht und Mediatoren Mobil: +34 682 228 636 www.mallorca-scheidung.com In Kooperation mit Rechtsanwälte Gerboth & Partner Tel.: +34 971 722 494 www.gerboth-partner.com - www.mallorca-anwalt.com