24 7+8/20 RECHTSBERATUNG
AB 1. JANUAR 2021 GELTEN IN DER SCHWEIZ NEUE STRASSENVERKEHRSREGELN An der Sitzung vom 20. Mai 2020 hat der Bundesrat mehrere Änderungen der Strassenverkehrsregeln verabschiedet. Dieser Beitrag soll einige dieser Änderungen aufzeigen und kurz erläutern. Text: Yannick Lehmann ACHTUNG: Es wird darauf hingewiesen, dass diese Auflistung nicht abschlies send ist und diese Änderungen nicht per sofort gelten, sondern erst ab dem 1. Januar 2021. Rettungsgasse Im Falle von stillstehendem Verkehr oder wenn nur noch in Schrittgeschwindigkeit gefahren wird (nicht aber bei stockendem Verkehr), muss neu auf Autobahnen und Autostras sen eine Rettungsgasse gebildet werden, welche die Durchfahrt von Rettungsfahrzeugen ermöglicht. Diese Gasse ist stets zwischen dem äusserst linken Fahrstreifen und dem unmittelbar rechts daneben liegenden Fahrstreifen zu bilden. Unter Beachtung der gebotenen Vorsicht darf auch auf den Pannenstreifen ausgewichen werden, wenn vortrittsberechtigte Fahrzeuge herannahen. Die Missachtung der Bildung einer Rettungsgasse wird mit einer Busse im Umfang von 100 Franken bestraft. Rechts vorbeifahren auf der Autobahn Für das Vorbeifahren auf der rechten Spur auf der Autobahn wird gemäss Rechtsprechung ein sogenannt «paralleler Kolonnenverkehr» verlangt. Ein solcher ist anzunehmen, wenn es auf der linken (und mittleren) Spur zu einer derartigen Verkehrsverdichtung kommt, dass Fahrzeuge auf der linken Spur faktisch nicht mehr schneller vorankommen als diejenigen auf der rechten Spur, mithin die gefahrenen Geschwindigkeiten annähernd gleich sind (BGE 142 IV 93). Das Erfordernis des Kolonnenverkehrs soll neu aber nur noch auf dem linken Streifen vorliegen müssen. Das heisst, dass kein paralleler Kolonnenverkehr, also Kolonnenverkehr auf beiden bzw. allen Fahrstreifen, mehr verlangt wird. Das Vorbeifahren hat mit der gebotenen Vorsicht zu erfolgen, weshalb der Geschwindigkeitsüberschuss
beim Vorbeifahren in einem engen Rahmen bleiben muss. Alle anderen Konstellationen des Rechtsvorbeifahrens bleiben unzulässig. Insbesondere ist das gezielte Überholen auf der rechten Seite weiterhin verpönt. Alkoholverkauf auf Raststätten Bisher waren der Verkauf und Ausschank von Alkohol auf Autobahnraststätten verboten. Diese Regelung erschien dem Bund als nicht mehr sachlich notwendig, weil die Fahrzeuglenker heutzutage betreffend den Umgang mit Alkohol am Steuer sensibilisiert sind und die Konsumbegrenzung auch weitgehend einhalten. Zudem sind Autobahnraststätten mit Restaurants ausgestattet, deren Benutzerkreis
sich nicht nur auf Fahrzeuglenker beschränkt, sondern die auch von anderen Personen frequentiert werden wie z.B. Reisecars-Passagiere. Autobahnrastplätze sind, im Ge gen satz zu den Autobahnraststätten, nicht von der vorgenannten Lockerung betroffen. Leichte Motorfahrzeuge mit Anhänger dürfen neu 100 km/h auf der Autobahn fahren Leichte Motorwagen unter einem Gewicht von 3.5 t dürfen neu mit einem Anhänger mit einer Geschwindigkeit von 100 km/h auf der Autobahn fahren. Es obliegt den Fahrzeuglenkern, sich zu vergewissern, dass der verwendete Anhänger für eine Geschwindigkeit von 100 km/h zugelassen ist. Reissverschlussprinzip Das Reissverschlussprinzip wurde neu in die Verkehrsregelnverordnung (VRV) aufgenommen.
Junge Fahrradfahrer Kinder bis zu 12 Jahren dürfen neu mit dem Fahrrad auf Fusswegen und Trottoirs verkehren, sofern kein geeigneter Radweg oder Radstreifen vorhanden ist. Zu beachten ist allerdings, dass die auf Fusswegen und Trottoirs fahrenden Kinder den Fussgängern stets den Vortritt gewähren und die Geschwindigkeit und Fahrweise den Umständen anpassen müssen. Abbiegen an roter Ampel Unter gewissen Umständen dürfen Radfahrer bei roter Ampel rechts abbiegen. Die Berechtigten dürfen aber nur dann bei rotem Licht rechts abbiegen, wenn neben dem roten Licht die vorgesehene Signaltafel («Rechtsabbiegen für Radfahrer gestattet») angebracht ist, wobei die Radfahrer keinen Vortritt ge niessen. www.d-partners.ch
Der Bundesrat hat mehrere Änderungen der Strassenverkehrsregeln verabschiedet. Diese treten ab dem 1. Januar 2021 in Kraft.