Der Unterhalt von Wander- und Bikewegen in Graubünden Im Kanton Graubünden bestehen mehr als 11 000 km offiziell signalisierte Wanderwege. 2100 km dieser Wanderwege sind zusätzlich als Mountainbikerouten signalisiert. Damit dieses Wegnetz attraktiv und sicher bleibt, muss es fachgerecht erstellt und sorgfältig unterhalten sein. Dazu ist ein breites Fachwissen erforderlich. Heinrich Mannhart, Peter Oberholzer
Einleitung Fachwissen zum Thema Wegunterhalt ist in Graubünden in Form von Merkblättern und Handbüchern gesammelt und wird anhand von praktischen Kursen den zuständigen Personen vermittelt. Das Tiefbauamt Graubünden als Fachstelle Langsamverkehr organisiert seit 2013 solche Kurse in den verschiedenen Regionen unseres Kantons. Mehrheitlich sind die Forst- und Werkbetriebe der Gemeinden für den Wegunterhalt zuständig. In grösseren Tourismusgemeinden werden die Wanderwege auch durch Angestellte der Tourismus organisationen unterhalten.
Interessierte Kursteilnehmerinnen und Kursteilnehmer auf Bonaduzer Wanderwegen
(Bild: Heinrich Mannhart)
Gesetzliche Grundlagen Das Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege (FWG) weist die Zuständigkeit für Planung, Bau, Signalisation und Unterhalt den Kantonen zu. Im Strassengesetz des Kantons Graubünden (StrG) delegiert der Kanton diese Aufgaben an die Gemeinden. Er unterstützt die Gemeinden dabei mit Beiträgen an die Kosten von Projektierung, Bau und Signalisation. Im kantonalen Raumplanungsgesetz (KRG) sind die Vorgaben bezüglich Richtplanung und Nutzungsplanung festgelegt, insbesondere für allfällige Bewilligungen für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen. Neue Weganlagen und Kunstbauten (Brücken, Mauern, Holzkasten usw.) bedingen eine BAB–Baubewilligung (Bauen aus serhalb der Bauzonen). Verantwortlichkeiten Gemäss Strassengesetz sind die Gemeinden auf ihrem Gemeindegebiet zuständig für das Wegnetz des Langsamverkehrs. Sie sorgen dafür, dass die Anlagen möglichst gefahrlos benützt werden können und stellen den rechtlichen Zugang sicher. Kommt es wegen baulichen Mängeln am Weg oder an Kunstbauten oder aufgrund ungenügender Sicherung gegen Naturgefahren zu einem Unfall, kann die Gemeinde als Bauwerkseigen tümerin zur Verantwortung gezogen werden. Grundsätzlich wird aber von einer hohen Eigenverantwortung des Wegbenützers ausgegangen.
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