Aufgabenorientierter Finanzausgleich am Beispiel der elementaren Kinderbetreuung - Endbericht

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GRUNDLAGEN EINES AUFGABENORIENTIERTEN FINANZAUSGLEICHS

Tertiärer Finanzausgleich Der tertiäre Finanzausgleich umfasst alle übrigen intragovernmentalen Transfers (d.h. Transfers zwischen öffentlichen Rechtsträgern) nach sonstigen Bundes- und Landesgesetzen. Hierunter fallen hauptsächlich die Transferleistungen von den Gemeinden an die Länder (v.a. Kranken-anstalten- und Sozialhilfeumlage) oder Fördermittel von den Ländern an die Gemeinden (z.B. Personalkostenzuschuss im Bereich der Kindergärten) bzw. vom Bund an Länder und Gemeinden. Der österreichische Finanzausgleich im engeren Sinn strebt damit über die Einnahmenverteilung – inklusive Ausgleichsmaßnahmen – die Finanzierung der Aufgaben der Gebietskörperschaften an. Die wesentlichsten Regelungen finden sich im Finanzausgleichsgesetz 2008, in welchem die Abgabenhoheit, die Ertragsanteilsverteilung, die Landesumlage, Gemeinde-Bedarfszuweisungen sowie Transfers des Bundes bestimmt werden (primärer und sekundärer Finanzausgleich). Ergänzend dazu bestehen landesspezifische Regelungen, welche insbesondere die Transferbeziehungen zwischen Ländern und Gemeinden festlegen (tertiärer Finanzausgleich).

1.2

Ziele des Finanzausgleichs

Grundsätzlich können verschiedene Zielsetzungen des Finanzausgleichs genannt werden: „Balance von Effizienz-, Wachstums- und Gleichheitszielen in Übereinstimmung mit verfassungsgemäßen Zielen; Ausgleich von Finanzkraft-Unterschieden; Lastenausgleich zwischen den Gebietskörperschaften; Schaffung der Rahmenbedingungen für regionale Wettbewerbsfähigkeit und angemessener Wettbewerb zwischen Regionen bzw. Gemeinden; Ausschöpfen der Potenziale zur Kooperation zwischen den Gebietskörperschaften (vertikal zwischen den Gebietskörperschaftsebenen ebenso wie horizontal zwischen Ländern sowie zwischen Kleingemeinden und zwischen Städten und Stadtumlandgemeinden).“9 Ergänzend zu den generellen Zielsetzungen sollte es auch möglich sein, politische Prioritäten betreffend wirtschafts-, finanz-, sozial-, umwelt- und gesellschaftspolitischer Ziele – zeitlich limitiert – zu verankern. Dies setzt eine gewisse Flexibilisierung des Finanzausgleichs sowie eine Operationalisierung der Ziele und eine verpflichtende Evaluierung der Zielerreichung voraus.10 Durch die grundsätzliche Zielsetzung werden auch Art und Ausmaß der Mittelumverteilung im Finanzausgleichssystem – wenigstens hinsichtlich zentraler Rahmenvorgaben – (mit)bestimmt. So wird in diesem Zusammenhang grundsätzlich geklärt werden müssen, welches Aufgabenniveau in den Gemeinden erbracht werden soll und auch welche regionalen Bezugsebenen hier gegeben sein sollen. Dies würde bedeuten, dass es innerhalb von regionalen Planungseinheiten (z.B. Kleinregion) zu einer Abstimmung der kommunalen Infrastruktur und Dienstleistungen kommen würde, um insbesondere auch in ländlichen Regionen eine

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Siehe Bröthaler et al.: Reformoptionen und Reformstrategien. 2011, S. 49. Vgl. ebd.

10

14 22.10.15


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