Aufgabenorientierter Finanzausgleich am Beispiel der elementaren Kinderbetreuung - Endbericht

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GRUNDLAGEN EINES AUFGABENORIENTIERTEN FINANZAUSGLEICHS

ausreichende Mindestversorgung der Bewohnerinnen und Bewohner zu gewährleisten und gleichzeitig ein Überangebot aufgrund mangelnder Abstimmung zu vermeiden.11 Das Finanzausgleichsgesetz selbst – als Teil des gesamten Finanzausgleichsystems – ist ebenfalls Zielen verpflichtet, welche insbesondere in der Finanzverfassung genannt werden. Zu nennen sind hier insbesondere: Konnexitätsgrundsatz (§ 2 F-VG 1948): Dieser Grundsatz – auch Grundsatz der eigenen Kostentragung genannt – bestimmt, dass der Bund und die übrigen Gebietskörperschaften den Aufwand, der sich aus der Besorgung ihrer Aufgaben ergibt, selbst tragen müssen. Sachlichkeitsgebot (§ 4 F-VG 1948): Gemäß diesem Grundsatz bestehen zwei Anforderungen an den Finanzausgleich: - Regelungen haben in Übereinstimmung mit der Verteilung der Lasten der öffentlichen Verwaltung zu erfolgen und die - Grenzen der Leistungsfähigkeit der Gebietskörperschaften dürfen nicht überschritten werden. Beide Grundsätze gelten nur solange, bis der Gesetzgeber nichts anderes bestimmt. Im Gegensatz zu anderen Staaten, wo versucht wird, den Finanzausgleich an mehreren wirtschafts- und gesellschaftspolitischen Zielen auszurichten, ist dies in Österreich nur sehr eingeschränkt der Fall. Vielmehr erfolgt eine Beschränkung auf traditionelle Ziele. Zu nennen ist beispielsweise das Sichern der Finanzierung sowie das Wahren eines gewissen Gleichgewichtes zwischen den Gebietskörperschafsebenen. Seit dem Beitritt zur EU sind auch stabilitätspolitische Finanzziele wichtig geworden.

1.3

Elemente des Finanzausgleichs

Ein aufgabenorientierter Finanzausgleich möchte einen Lastenausgleich ermöglichen.12 Möglicher Ansatzpunkt hierfür ist einerseits die Ertragsanteilsverteilung, andererseits kann eine Aufgabenorientierung auch über ergänzende Transfers erfolgen. Zum besseren Verständnis wird nachfolgend der wesentliche Ablauf dieser beiden Teilaspekte näher betrachtet. Insgesamt können drei Elemente bzw. sechs Schritte des österreichischen Finanzausgleichs unterschieden werden. Einerseits erfolgt die Verteilung der gemeinschaftlichen Bundesabgaben über die Ertragsanteile, andererseits bestehen zahlreiche Transferverflechtungen zwischen den Gebietskörperschaften. Diese beiden Elemente werden ergänzt um die Zuteilung der ausschließlichen Abgaben zu den Gebietskörperschaftsebenen (im Gegensatz zur Verteilung der gemeinschaftlichen Abgaben über die Ertragsanteile).

11 12

Vgl. Mitterer et.al.: Aufgabenerfordernisse und Mittelverteilung im Gemeinde-Finanzausgleich, 2014, S. 76 ff. Siehe hierzu das Folgekapitel zum Aufgabenorientierten Finanzausgleich.

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