MODELLGRUNDLAGEN
2
Zielsetzung
Ziele des elementaren Bildungsbereichs Wenn es gilt, die Zielsetzungen im Kinderbetreuungsbereich zu diskutieren, kommt man leicht in eine gesellschaftspolitische Diskussion. Im Nachfolgenden werden nur jene Ziele berücksichtigt, die sich bereits jetzt im rechtlichen Rahmen befinden. Der Bund hat sich das Wirkungsziel gesetzt, das Kinderbetreuungsangebot in den Ländern zu verbessern.71 Hierzu sieht er eine 15a-Vereinbarung mit den Ländern vor, um zusätzliche Kinderbetreuungsplätze in Hinblick auf die Barcelona-Ziele der Europäischen Union zu schaffen. Tabelle 15 zeigt den Indikator Kinderbetreuungsquote der 0- bis 3-Jährigen sowie der 3- bis 6Jährigen, um die Zielerreichung zu überprüfen. Tabelle 15: Entwicklung des Wirkungsziels des Bundes zur Kinderbetreuung
Quelle: Bundesfinanzgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2014, Anlage I Bundesvoranschlag, S. 475.
Auf der Länderebene – und indirekt auf der Gemeindeebene – wird dieses Wirkungsziel über die 15a-Vereinbarung zum Ausbau der Kinderbetreuungseinrichtungen verankert. Daneben finden sich in den einzelnen Bundesländern in den landesgesetzlichen Regelungen zur Kinderbetreuung72 verschiedene Zielsetzungen. Exemplarisch werden in den Bundesländern Oberösterreich, Steiermark und Tirol die genannten Ziele dargestellt. Dabei zeigen sich sehr unterschiedliche Bestrebungen mit verschiedenem Detaillierungsgrad und differierender Wirkungsebene.
71 72
Vgl. Bundesfinanzgesetz 2015, BGBl. I Nr. 39/2014, Anlage I Bundesvoranschlag, S. 475. In der Regel Kinderbetreuungsgesetz.
77 22.10.15