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FLEET MANAGEMENT Rechtsberatung

Dienstwagen nach Unfall in der Reparatur – besteht Anspruch auf eine Nutzungsausfallentschädigung? Ein Dienstwagen der Firma XY wurde kürzlich unverschuldet in einen Unfall verwickelt. Die Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers beglich den Fahrzeugschaden vollumfänglich. Die Reparatur des Fahrzeuges dauerte aufgrund der starken Beschädigung rund zwei Wochen. Der Ausfall konnte mittels eigenen Poolfahrzeugs der Firma XY überbrückt werden. Trotzdem würde die Firma XY gerne wissen, ob sie für die Dauer der Reparatur eine Nutzungsausfallentschädigung geltend machen kann.

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b der Nutzungsausfall eines Fahrzeugs einen ersatzfähigen Schaden darstellt, ist rechtlich umstritten. Um die Frage beantworten zu können, müssen wir zunächst einen Blick auf die Schadensdefinition gemäss schweizerischer Lehre und Rechtsprechung werfen. 1. Der Schaden im Rechtssinne Die Schweizer Rechtsordnung geht von einem ökonomischen Schadensbegriff aus. Demnach kann Schadenersatz nur als Ausgleich für eine unfreiwillige Vermögensverminderung gefordert werden, welche in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in einem entgangenen Gewinn bestehen muss. Der Schaden besteht demnach nicht in der Beeinträchtigung als solcher (z. B. einer Sachbeschädigung), sondern in deren ökonomisch messbarer Folge (z.B. Reparaturkosten, Wertverminderung). Der Schaden bestimmt sich ziffernmässig aufgrund der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Stand des Vermögens des Geschädigten und dem Stand, den sein Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte (sog. Differenztheorie). Rechtsdogmatisch fraglich – und in der Literatur umstritten – ist hierbei, ob ein zeitweiliger Nutzungsausfall, d. h. der Verlust eines Gebrauchsvorteils einer Sache, zu einem Schadenersatzanspruch legitimieren soll. Der Nutzungsausfall als solcher (im Sinne der vorerwähnten Beeinträchtigung) stellt keinen Schaden im Sinne der erwähnten Differenztheorie dar. Die Tatsache allein, dass das Fahrzeug während einer gewissen Dauer nicht

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genutzt werden kann, ist zwar fraglos eine gewisse Unannehmlichkeit, hat für sich allein jedoch keinen direkten Einfluss auf den Vermögensstand des Geschädigten. Der Nutzungsausfall ist mit anderen Worten weder eine Verminderung eines Aktivums noch eine Vermehrung eines Passivums und auch kein entgangener Gewinn. 2. Kommerzialisierungs- oder Frustrationsschaden Ein Teil der Literatur versucht, dieses in ihren Augen unerwünschte Resultat der Differenztheorie durch alternative Schadensdefinitionen abzufedern. Gemäss der Kommerzialisierungstheorie hat jedes Gut, das gegen Geld erlangt werden kann, einen Vermögenswert, so auch die Nutzung eines Fahrzeugs im Geschäftsverkehr, welche nur gegen Entgelt zu erwerben ist. Die Beeinträchtigung dieser geldwerten Nutzung (d. h. der Gebrauchswert) stellt gemäss dieser Theorie einen Vermögensschaden dar, indem dem Geschädigten durch den Nutzungsausfall das Äquivalent seiner bereits getätigten geldwerten Aufwendungen verloren geht. Nach der Frustrationstheorie sind freiwillig gemachte Aufwendungen wie Schäden zu ersetzen, wenn sie durch ein Schadensereignis nachträglich entwertet werden. Damit liesse sich eine Entschädigung des Nutzungsausfalls begründen, indem der Geschädigte für den Erwerb und den Unterhalt eines Fahrzeugs Aufwendungen getätigt hat (z. B. Steuern, Garagenmiete, Versicherung etc.), durch dessen Gebrauchsausfall jedoch den erwarteten Ge-

genwert nicht erhält. Gegen die Frustrationstheorie wird eingewendet, dass es sich bei diesen Aufwendungen nicht um unfreiwillige Vermögenseinbussen handle, sondern um freiwillige Aufwendungen, welche zudem bereits vor dem Schadenereignis getätigt und damit nicht durch dieses verursacht wurden. Die Gerichte in Deutschland wenden in Motorfahrzeugfällen die Kommerzialisierungstheorie an und sprechen dem Geschädigten unter gewissen Bedingungen eine abstrakte Nutzungsentschädigung zu, und zwar unabhängig davon, ob dieser ein Ersatzfahrzeug anmietet oder nicht. Auch einzelne kantonale Gerichte in der Schweiz (vornehmlich in der Westschweiz) sind den vorgenannten Theorien gefolgt, haben den Nutzungsausfall eines Fahrzeugs in Einzelfällen als Schaden bejaht (zumindest so lange, bis ein Ersatzfahrzeug beschafft werden kann) und entsprechende Tagespauschalen zugesprochen. Eine gefestigte kantonale Rechtsprechung hat sich daraus jedoch nicht entwickelt. Das Schweizerische Bundesgericht lehnt diese Theorien und die damit verbundene Erweiterung des Schadensbegriffs ab und hält an der Schadensdefinition gemäss Differenztheorie fest (BGE 126 III 288, 393; BGE 127 III 403, 405; BGE 132 III 379, 384). Dem ist auch ein Grossteil der Schweizer Lehre gefolgt, sodass sich die alternativen Schadenstheorien hierzulande bisher nicht durchsetzen konnten. Daraus ergibt sich, dass die entgangene Nutzungsmöglichkeit eines Fahrzeugs, welche keine unmittelbare finanzielle Auswirkung hat, hierzulande kei-


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