MAGAZIN KOLUMNE RECHT SPORTLICH
AUSSERORDENTLICHE KÜNDIGUNG WEGEN ERKRANKUNG ODER VERLETZUNG
Text Philipp von Gehlen, Andreas Rüter
„Pacta sunt servanda“ lautet eines der vielen lateinischen Sprichwörter, die in der juristischen Ausbildung vorkommen. Auf Deutsch bedeutet es „Verträge sind einzuhalten“. Mit diesem Sprichwort wird der Grundsatz der Vertragstreue umschrieben. Wie bei jedem Grundsatz gibt es Ausnahmen. So kann der Grundsatz der Vertragstreue durch eine außerordentliche, auch fristlose Kündigung durchbrochen werden. Dies bedarf aber insbesondere eines wichtigen Grundes. Ob ein solcher vorliegt, ist häufig streitig. So auch in der Fitnessbranche. Es gibt z. B. Studionutzer, die eine (vermeintliche) Krankheit oder eine Verletzung nur vorschieben, um schneller eine Vertragsbeendigung herbeizuführen. Es gibt aber auch Studiobetreiber, die überzogene Anforderungen an die Wirksamkeit einer derartigen Kündigung stellen, etwa indem sie Gefälligkeitsattests vermuten oder Atteste mit konkreten Diagnosen fordern. Um als Clubbetreiber keine Fehlentscheidung im Umgang mit einer außerordentlichen Kündigung wegen einer Erkrankung oder einer Verletzung zu treffen, die 94
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mitunter unnötige Kosten verursacht, sollten die einschlägigen rechtlichen Grundlagen bekannt sein. Wann liegt ein wichtiger Grund vor? Die Voraussetzungen für die außerordentliche Kündigung eines Fitnessstudiovertrages ergeben sich aus § 314 BGB. Danach liegt ein zur Kündigung berechtigender Grund vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Ver-
tragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer ordentlichen Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. In Bezug auf einen Fitnessstudiovertrag hat der BGH ausgeführt, dass der Studionutzer grundsätzlich das Risiko trägt, dass er einen längerfristigen Vertrag aufgrund einer Veränderung seiner (beherrschbaren) persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen kann (BGH, Urteil vom 04.05. 2016, Az. XII ZR 62/15). Bei der Bewertung eines etwaigen Kündigungsgrundes ist demnach zu berück-