finanzwelt Ausgabe 02/2021

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BERATER | NEGATIVEINTRAG

Schmerzensgeld wegen fehlerhafter SCHUFA-Meldung Vom sogenannten SCHUFA-Eintrag hat fast jeder schon einmal gehört. Was nur Wenige wissen: Die meisten der als SCHUFA-Einträge bezeichneten Einträge sind positiv. Sogenannte Negativeinträge sind die Ausnahme, denn ein überwiegender Teil aller Einträge ist positiv. Welche Auswirkungen ein Negativeintrag haben kann, soll in diesem Beitrag anhand einer gerichtlichen Entscheidung erläutert werden. Das Landgericht Lüneburg hat mit Urteil vom 14.7.2020 (Az. 9 O 145/19) eine Bank dazu verurteilt, eine SCHUFA-Meldung zu widerrufen und dem betroffenen Bankkunden ein Schmerzensgeld i.H.v. 1.000 Euro zu bezahlen.

Was war passiert? Der klagende Bankkunde unterhielt bei der beklagten Bank ein Girokonto. Für dieses Konto galten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank. Gemäß Ziff. 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hat die Bank das Recht, die gesamte Geschäftsbeziehung oder einzelne Geschäftsbeziehungen fristlos aus wichtigem Grund zu kündigen. Diese Regelung entspricht den üblichen Allgemeinen Geschäftsbedingungen aller Banken. Auf dem Konto wurde dem Bankkunden Anfang 2017 einen Dispositionskredit über 1.000 Euro zur Verfügung gestellt. Am 10.7.2018 überschritt der Bankkunde den ihm eingeräumten Dispositionskredit i.H.v. 20 Euro, so dass der Sollsaldo 1.020 Euro betrug. Die beklagte Bank teilte ihrem Kunden am selben Tag durch maschinell unterschriebenes Schreiben mit, dass 20

der Dispositionskredit nicht mehr zur Verfügung gestellt werden könne. Innerhalb weniger Tage glich der Bankkunde die überzogenen 20 Euro aus. In der Folgezeit wurden von Seiten der Bank keine weiteren Verfügungen mehr über das Konto zugelassen und es kam zu mehreren Lastschrift-Rückgaben, über die der Bankkunde informiert wurde. Die beklagte Bank kündigte schließlich die Kontoverbindung mit Schreiben vom 10.9.2018 aus wichtigem Grund und stützte sich dabei auf den Kündigungsgrund aus Ziff. 19 Abs. 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Die Bank setzte dem Kunden eine Frist zur Ausgleichung des Saldos. Dieser Saldo wurde innerhalb der gesetzten Frist ausgeglichen. In der Folgezeit wurde das Konto vollständig abgewickelt und gelöscht. Gleichwohl meldete die beklagte Bank am 18.9.2018 die Fälligstellung des Kredits an die SCHUFA. Nach Abwicklung des Kontos übermittelte die Bank dann eine Erledigtmeldung an die SCHUFA. Der klagende Bankkunde vertrat die Auffassung, die Einmeldung zum 10.9.2018 sei rechtswidrig und forderte den Widerruf dieser, sowie die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von mindestens 10.000 Euro.

Die Entscheidung des Gerichts Das Landgericht stand dem klagenden Bankkunden einen Anspruch auf Widerruf der von der Bank veranlassten Datenübermittlung an die SCHUFA gemäß §§ 1004 Abs. 1, 826 BGB analog i.V.m. Art. 6 Abs. 1 DSGVO zu und hielt die Übermittlung personenbezogener

Daten an die SCHUFA für rechtswidrig. Eine nicht mit den Bestimmungen der DSGVO konforme Übermittlung personenbezogener Daten sei als Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts zu qualifizieren. Die Einmeldung vom 10.9.2018 war nach Auffassung des Landgerichts unter mehreren Gesichtspunkten rechtswidrig. Rechtlich richte sich die Befugnis, Daten von Schuldnern an Auskunfteien zu übermitteln, nach finanzwelt 02 | 2021


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