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DEUTSCHLAND
DER MITTELSTAND. 5 | 2020
Unternehmen unter Generalverdacht? Durch den bereits vom Kabinett beschlossenen „Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der Integrität in der Wirtschaft“ sind weitreichende Änderungen im Bereich des Unternehmensstrafrechts zu erwarten. Unternehmen sollten deshalb unbedingt ihre Compliance-Strukturen überarbeiten oder gegebenenfalls erstmals welche implementieren.
Verschärfung der Aufsichtspflicht Anknüpfungspunkt für die Sanktionierung ist die „Verbandstat“, das heißt: eine Straftat, durch die den Verband treffende Pflichten verletzt worden sind oder durch die der Verband bereichert worden ist oder werden sollte. Dem Unternehmen wird über ein Organisationsversagen Unrecht zugerechnet, das entweder von Leitungspersonen begangen wurde oder von anderen Personen (Mitarbeitern), sofern ihr Handeln im Zusammenhang mit einer Aufsichtspflichtverletzung durch Leitungspersonen steht. Für diese Zurechnung muss das Unterlassen von Schutzvorkehrungen objektiv pflichtwidrig und die dadurch geschaffene Gefahr einer Verbandstat objektiv erkennbar sein. Soweit Verbandstaten anderer Personen als Leitungspersonen betroffen sind, wird indirekt allein die mangelnde Kontrolle über Drit-
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ach aktueller Gesetzeslage ist eine Ahndung von Straftaten, die aus Verbänden heraus begangen werden, fast nur nach dem Ordnungswidrigkeitengesetz möglich. Regelungsbedarf in diesem Bereich ist nach Meinung vieler dringend gegeben. Vor allem sollen die Anforderungen an wirksame Compliance-Management-Systeme (CMS) und „Internal Investigations“ normiert werden. Ziel des Entwurfs ist es daher, eine eigenständige gesetzliche Grundlage für die Sanktionierung von Verbänden zu schaffen, mit dem das Legalitätsprinzip eingeführt und eine angemessene Ahndung von Straftaten ermöglicht wird. Zudem sollen Compliance-Maßnahmen gefördert werden, indem Anreize dafür geboten werden, dass Unternehmen mit internen Untersuchungen zur Aufklärung beitragen.