DER Mittelstand. 05/20

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DER MITTELSTAND. 5 | 2020

Steuerfreier Zuschuss zum Kurzarbeitergeld Das Corona-Steuerhilfegesetz enthält eine befristete Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld. Wir zeigen Ihnen, was dabei beachtet werden muss.

Staffelungen und Leistungssätze Arbeitnehmer mit einem Kinderfreibetrag von mindestens 0,5 erhalten den Leistungssatz 1 (67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz). Alle übrigen Arbeitnehmer erhalten den Leistungssatz 2 (60 Prozent der Nettoentgeltdifferenz). Das Kurzarbeitergeld wird nach nachfolgender Staffelung nur erhöht, wenn die Arbeitszeit um mindestens 50 Prozent reduziert ist. Es gibt also keine generelle Erhöhung des Kurzarbeitergeldes. n  Bis zum 3. Monat des Bezugs bleibt es bei 60 bzw. 67 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. n  Ab dem 4. Monat des Bezugs gibt es 70 bzw. 77 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. n  Ab dem 7. Monat des Bezugs gibt es 80 bzw. 87 Prozent der Nettoentgeltdifferenz. Der höhere Wert gilt wie bisher für Haushalte mit Kindern. Die gestaffelte Erhöhung ist bis 31.Dezember 2020 befristet.

Kurzarbeit geht für die Beschäftigten trotz Staffelung oft mit erheblichen Einkommenseinbußen einher. Der latenten Gefahr, den Mitarbeiter wegen der Nettolohnkürzung zu verlieren, kann sehr einfach mit dem Einsatz steuerbegünstigter Lohnarten entgegengewirkt werden. Mit wenig finanziellem Aufwand und dem richtigen Partner kann das Netto-Minus einfach, schnell, rechtskonform und kostengünstig wieder kompensiert werden. Es liegt in der Hand eines jeden Unternehmers, sich um das Wohl der Mitarbeiter in diesen schweren Zeiten zu kümmern. Die Zahlung soll die zusätzlichen Belastungen der Mitarbeiter aufgrund der Coronakrise abmildern, sodass auch keine sozialen und wirtschaftlichen Schieflagen bei den Mitarbeitern entstehen. Gut zu wissen n  Das Corona-Steuerhilfegesetz der Bundesregierung soll der Liquiditätsunterstützung von Unternehmen und der steuerlichen Entlastung dienen n  Im Juli wurde laut Bundesagentur für Arbeit für 190.000 Personen konjunkturelle Kurzarbeit neu angezeigt. Im Mai wurde für 6,70 Millionen Arbeitnehmer konjunkturelles Kurzarbeitergeld gezahlt Georg Vogginger TASSlink Software GmbH Mitglied der BVMW Kommission Steuern und Finanzen www.tasslink.de

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E

ntsprechend der sozialversicherungsrechtlichen Behandlung werden Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld bis 80 Prozent des Unterschiedsbetrages zwischen dem Soll-Entgelt und dem Ist-Entgelt vom 1. März 2020 bis 31. Dezember 2020 steuerfrei gestellt. Auf Grund der in der Coronakrise strukturell flächendeckenden Gewährung von Kurzarbeitergeld und zur Vermeidung von sozialen Härten soll eine Aufstockung des Kurzarbeitergeldes durch den Arbeitgeber vorübergehend steuerfrei gestellt werden. Die steuerfreien Arbeitgeberzuschüsse sind in den Progressionsvorbehalt einzubeziehen. Der Arbeitgeber hat sie in die elektronische Lohnsteuerbescheinigung für das Kalenderjahr 2020 unter der Nummer 15 einzutragen.


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