AKTUELL Europäische Finanzmarktpolitik
Finanzmarktregulieru Eine fehlende EU-Harmonisierung sowie nationale Alleingänge werden die Anlegerkultur schwächen und die Effizienz von Kreditinstituten beeinträchtigen.
K
reditinstitute sind seit jeher sich stetig ändernden rechtlichen und regulatorischen Herausforderungen ausgesetzt. Innerhalb der EU zeichnen sich jedoch vermehrt nationale Alleingänge in der Umsetzung neuer Verordnungen ab. 2021 soll die Finanztransaktionssteuer nach „nur“ neunjähriger Entwicklung europaweit in Kraft treten. Konterkariert wird dieser Harmonisierungsansatz dabei von einem deutschen Gesetzesentwurf. Denn dieser
Frank Niehage LL.M.
Foto: Flatex
CEO und Gesellschafter der flatex AG
könnte auch die Verlustverrechnung bei Einkünften aus Derivategeschäften auf nationaler Ebene beschränken. So sollen ab dem 01. Januar 2021 Verluste aus Geschäften mit Derivaten (u.a. Zertifikate, Optionsscheine, Mini-Futures und CFDs) nur noch mit Gewinnen aus der gleichen Art von Geschäften verrechnet werden. Hierbei wird eine Verlustverrechnung zukünftig auf 10.000 EUR beschränkt, was zur Folge hat, dass Anleger Verluste über diesem Betrag nicht mehr steuerlich geltend machen können. Im Gegenzug werden jedoch Gewinne in voller Höhe besteuert. Ausgerechnet in Zeiten der Niedrigzinspolitik, in denen der Vermögensaufbau mit Wertpapieren für viele Kleinanleger einen immer größeren Stellenwert einnimmt, werden seitens des Bundesfinanzministers weitere Hürden für die Vermögensbildung und die Altersvorsorge
in Aussicht gestellt. Solange keine europaweite Regelung existiert, werden Anreize geschaffen, Derivategeschäfte außerhalb Deutschlands durchzuführen, womit etwaige Steuerstundungsstrategien entstehen und die Ertragskraft deutscher Institute geschwächt werden wird. Ein ähnliches Bild zeichnet sich bei der „Markets in Financial Instruments Directive 2“ (MiFID 2) ab, welche seit Anfang 2018 Anwendung findet, jedoch auf nationaler Ebene weitgehende Spielräume bei der Umsetzung eingeräumt hat. Hinsichtlich der U msetzung der „MiFID 2“-Zuwendungsregelungen kann der nationale Gesetzgeber im beratungsfreien G eschäft zwischen dem generellen Verbot bis hin zur Erlaubnis der Annahme von Zuwendungen frei entscheiden. Während zwei EU-Mitgliedsstaaten die Annahme von Zu-
„In einem geeinten Europa gilt es Wettbewerbsnachteile zwischen den Mitgliedsländern zu reduzieren und effiziente Wertpapiermärkte zu schaffen.“
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TREND 2/2020