ERKER 05 2021

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Aktuell

Bauen im Landwirtschaftsgebiet Das am 1. Juli 2020 in Kraft getretene neue Landesgesetz für Raum und Landschaft (Nr. 9 vom 10. Juli 2018) sieht wesentliche Neuerungen bzw. Einschränkungen für das Bauen im Landwirtschaftsgebiet vor. Diese Widmungskategorie, die nun im Landschaftsplan festgehalten, abgegrenzt und geregelt ist und vorwiegend außerhalb des Siedlungsgebietes vorzufinden ist, erfährt im Art. 17 eine detaillierte Regelung im Hinblick auf die dort zulässigen Baumöglichkeiten. Mit Ausnahme der Sonderbestimmungen betreffend die Bautätigkeit bei geschlossenen Höfen und von landwirtschaftlichen Betriebsgebäuden gilt im Landwirtschaftsgebiet grundsätzlich ein Bauverbot. Es sind weder Neubaumaßnahmen (sprich die Errichtung von neuen ober- oder unterirdischen Bauten) noch Nutzungsänderungen von Gebäuden zulässig. Somit können nur bereits bestehende Wohngebäude zu diesem Zweck genutzt werden bzw. Gegenstand von baulichen Maßnahmen, die nachstehend näher erläutert werden, sein. Insbesondere dürfen Wohngebäude, die seit dem 24. Oktober 1973 mit einer Baumasse von mindestens 300 m³ im Landwirtschaftsgebiet bestehen und nicht zu einem geschlossenen Hof gehören, auf maximal 1.000 m³ erweitert werden, wobei keine neue unterirdische Baumasse für Keller und Garagen errichtet werden darf. Der Abbruch und Wiederaufbau von bestehenden Wohngebäuden muss am selben Standort oder in einer Entfernung von höchstens 40 Metern mit derselben Nutzung und ohne Erhöhung der Gebäudezahl vorgenommen werden. Der Gesetzgeber sieht weiters vor, dass die vorgenommene Erweiterung für Wohnungen für Ansässige verwendet werden muss. In Ausnahmefällen kann der Wiederaufbau an einem anderen Standort im Landwirtschaftsgebiet innerhalb desselben Gemeindegebiets und in nächstgelegener geeigneter Lage erfolgen. Dies ist nur dann zulässig, wenn der ursprüngliche Standort von einem Bauverbot aus Gründen des Landschaftsschutzes oder wegen Naturgefahren betroffen ist bzw. falls es notwendig ist, Gefahrensituationen längs öffentlicher Infrastrukturen zu beseitigen. Darüber entscheidet nun die Gemeindekommission für Raum und Landschaft, die hierzu eine verbindliche Stellungnahme abzugeben hat. Was die Baumöglichkeit am geschlossenen Hof betrifft, so gestattet der Gesetzgeber dem landwirtschaftlichen Unternehmer oder selbstbearbeitenden Landwirt, an der Hofstelle eine Wohnbaumasse bis zu 1.500 m³ zu errichten. Weiters hat das neue Landesgesetz für Raum und Landschaft verschiedene zuvor geltende Baumöglichkeiten (darunter die Umwandlung landwirtschaftlicher Gebäude in konventionierte Wohnbaumasse oder die Verlegung samt Wiederaufbau von Wohngebäuden, die infolge einer Naturkatastrophe beschädigt oder zerstört wurden) abgeschafft, die somit nicht mehr in Anspruch genommen werden können.

Alfred Gschnitzer, Rechtsanwalt Kanzlei D’Allura & Gschnitzer

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Erker 05/21

Pfitsch

Plan der Gefahren Rund 70 Zuhörer verfolgten im April online die Vorstellung des Gefahrenzonenplanes der Gemeinde Pfitsch. Der Plan listet Gefahren auf, die im besiedelten Gebiet durch Bäche, Steinschlag, Muren, Rutschungen und Lawinen entstehen können. Monatelang haben Techniker in Zusammenarbeit mit den zuständigen Landesämtern Naturgefahren wie Wasser, Geologie und Lawinen in den urbanistisch relevanten Zonen in Pfitsch analysiert und aufgezeigt, inwieweit sie die hier lebende Bevölkerung gefährden können. Kartiert sind die Ergebnisse im Gefahrenzonenplan, der fortan die Entwicklung der Gemeinde steuern wird und dabei helfen soll, Auswirkungen von Naturgefahren zu vermeiden bzw. zu verringern. In der Einschätzung des Ist-Zustandes sind auch vergangene Ereignisse wie Hochwasser, Muren- oder Lawinenabgänge berücksichtigt. Der Gefahrenzonenplan ist auf eine maximale Wiederkehrdauer von 300 Jahren ausgelegt und als dynamisches Instrument zu verstehen, d. h. der Plan kann sich jederzeit ändern, wenn sich neue Gefahrenquellen auftun oder durch Schutzmaßnahmen Verbesserungen erzielt werden. Gefährliche Brücken, Gräben und Steinblöcke Die Wassergefahr in Pfitsch geht vor allem von Brücken aus, die nicht hoch genug sind, um das Hochwasser ausreichend abfließen zu lassen, etwa in St. Jakob, Überwasser und Wiesen. Der Pfitscherbach und seine vielen Seitenbäche ziehen sich teilweise bis in die Gipfelregionen hinauf und haben eine starke Murtätigkeit. 2012 wurden nach heftigen Niederschlägen weite Teile des Tales überschwemmt und vermurt, zwei Menschen kamen ums Leben, Hunderte Zivilschutzkräfte waren im Einsatz, die Schäden waren enorm. Obwohl er in den vergangenen Jahrzehnten

kein großes schädliches Hochwasser verursacht hat, wird auch dem Eisack zwischen Maibad und dem Zusammenfluss mit dem Pfitscherbach ein hohes Schadenspotential zugeschrieben. Von 52 Wildbächen wurden 31 detaillierter untersucht. Einige von ihnen gefährden Wohnhäuser und Straßen in unterschiedlichem Ausmaß. In der Vergangenheit sind mehrere Maßnahmen durchgeführt worden, um besiedelten Gebieten, die sich u. a. auf Schwemmkegeln befinden, mehr Schutz zu bieten. Der Großteil der Häuser befindet sich in einer gelben oder blauen Zone. Auch zur Erhebung der Lawinengefahr wurden Chroniken durchstudiert, Lokalaugenscheine durchgeführt und mit Computerprogrammen Modellierungen erstellt. 33 Lawinen wurden genauer untersucht. Einige von ihnen treffen auf die Langlaufloipe, einige auf Landes- oder Gemeindestraßen. Manche Lawinen könnten Gebäude streifen. Glücklicherweise sind die meisten Wohnhäuser orografisch rechts oder links der Lawinen-Hauptkanäle errichtet worden, die meisten Gebäude liegen in einer gelben oder blauen Zone. Im Gemeindegebiet sind weiters 40 Sturzereignisse, drei Rutschungen und vier Hangmuren ermittelt worden. Die steilen Felswände, etwa an der Bahntrasse in Maibad, sind stark aufgelockert und könnten vor allem im Frühjahr nach Niederschlägen auf die Bahntrasse oder in den Talboden stürzen. Steinschlaggefahr gibt es auf mehreren Straßenabschnitten und in mehreren Fraktionen, auch Gebäude sind betroffen. Das Hochtal gilt aus geologischer Sicht als unproblematisches Gebiet. Eine Ausnahme ist die Europahütte sowie der obere Parkplatz, an dessen Hang immer wieder Blöcke losbrechen. Dem riesigen Bergsturzareal nordöstlich von Afens wurde eine Restgefahr (grau) zugeschrieben. Einwände bis zum 13. Mai Klar ist, dass ein Gebäude in einer roten Zone erheblich an Wert verlieren wird. Doch nicht alle roten Zonen seien gleich


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