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BGH zur Mietzahlungspflicht bei coronabedingter Betriebsschließung
Dürfen Unternehmer die Miete wegen Corona mindern? Mit Urteil vom 12.01.2022 (Az.: XII ZR 8/21) hat der Bundesgerichtshof eine wichtige Rechtsfrage für Unternehmen in der Corona-Pandemie thematisiert und entschieden. Konkret ging es um die Mietzahlungspflicht bei behördlich angeordneter Betriebsschließung. In diesem Kontext hat sich der BGH auch mit der im Dezember 2020 anlässlich der COVID-19-Pandemie vom Bundestag beschlossenen Neuregelung zur Störung der Geschäftsgrundlage beschäftigt und diese konkretisierend ausgelegt.
Im ursprünglich beim Landgericht Chemnitz anhängigen Fall hatte ein Vermieter auf Zahlung rückständiger Mieten geklagt. Der beklagte gewerbliche Mieter, eine Einzelhandelskette, hatte aufgrund behördlich angeordneter Betriebsschlie-
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ßung anlässlich der Corona-Pandemie sein Geschäft zwischen März und April 2020 nicht öffnen können und deshalb für den Monat April keine Miete gezahlt. Das LG verurteilte den Mieter auf Zahlung der gesamten Aprilmiete.
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Das OLG Dresden hatte diese Entscheidung in der Berufung aufgehoben und die Mieterin lediglich auf Zahlung der halben Aprilmiete verurteilt, wobei die Entscheidung damit begründet wurde, dass infolge des Auftretens der Corona-Pandemie und der staatlichen
Schließungsanordnung eine Störung der Geschäftsgrundlage des Mietvertrags i.S.v. § 313 Abs. 1 BGB eingetreten sei, die eine Anpassung des Vertrags dahin gebiete, dass die Kaltmiete für die Dauer der angeordneten Schließung auf die Hälfte reduziert werde.