TT- Digi 01/2022

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››› RECHT & STEUER

Die einrichtungsbezogene Impfpflicht

Wer? Wann? Wie? – Fragen zum Impfnachweis für Heilmittelerbringer Die einrichtungsbezogene Impfpflicht ist bereits am 10. Dezember 2021 im Bundestag verabschiedet worden. Jetzt, zu Jahresanfang 2022, häufen sich die Fragen. Viele Heilmittelerbringer, Praxisinhaber und Mitarbeiter stehen ratlos vor der Umsetzung, weshalb TTDIGI mit Rechtsanwalt Benjamin Alt sprach (Stand: 19. Januar 2022). Genaue Informationen zur einrichtungsbezogenen Impfpflicht lesen Sie auf der Seite des Bundesgesundheitsministeriums: www.zusammengegencorona.de TT-DIGI: In welcher Form muss der Nachweis erbracht werden? Benjamin Alt: Am besten kopiert der Praxisinhaber den Impfausweis, auch um den Impfnachweis zu dokumentieren. Denkbar wäre auch das Zertifikat aus der Apotheke. Die Dokumentation braucht der Praxisinhaber für die Kontrolle vom Gesundheitsamt. Es hilft nichts, wenn er einmal einen QR-Code gesehen hat. Zumal die meisten Praxisinhaber wahrscheinlich nicht die technische Vorrichtung haben, um einen QR-Code zu kontrollieren. TT-DIGI: Es wird zwischen bestehenden und neuen Mitarbeitern unterschieden? Benjamin Alt: Alle Mitarbeiter, die ab dem 16. März in der Praxis zu arbeiten beginnen, unterliegen der

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››› Benjamin Alt Impfpflicht. Wenn sie das weder nachweisen können noch genesen sind oder ein ärztliches Attest vorweisen, dürfen sie den Betrieb nicht betreten. Über die Beschäftigten, die bereits vor dem 15. März in der Praxis arbeiten, entscheidet nach Meldung das Gesundheitsamt. TT-DIGI: Mit welchen Konsequenzen hat ein Praxisinhaber zu rechnen, wenn er all dem nicht nachkommt? Benjamin Alt: Die erste Konsequenz ist, dass er eine Strafe bekommt, wenn er nicht meldet. Dann liegt der Fall einfach beim Gesundheitsamt. Und dann ist die Frage, wie lange braucht das Gesundheitsamt. Wenn es schnell ist, was wahrscheinlich aufgrund einer vorgefertigten Handlungsanweisung sein wird, darf der Praxisbetrei-

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ber den Mitarbeiter nicht weiter beschäftigen. Aber möglicherweise kann auch betriebsbedingt anders entschieden werden. TT-DIGI: TT-DIGI: Was heißt das? Benjamin Alt: Das heißt, je eher man die Mitarbeiter braucht und sie notwendig sind, desto eher könnte das Gesundheitsamt sagen, wir belassen ihn im Betrieb. Aber wenn man das als Kriterium nehmen würde, dann dürfte keiner das Tätigkeitsverbot bekommen. Aber das wird das Gesundheitsamt zu entscheiden haben. Und solange keine Entscheidung gefallen ist, solange kann der Praxisinhaber jemanden beschäftigen. Wenn derjenige nicht mehr tätig sein darf, dann erst entfällt auch endgültig endgültig die Entgeltzahlungsverpflichtung für den Arbeitgeber.

TT-DIGI: Ist das ein Tätigkeitsverbot in Ihren Augen? Benjamin Alt: Es gab diese Woche eine Veröffentlichung eines Ärzteverbandes, die meinten, es gehe um ein Tätigkeitsverbot. Das ist m. E. aber nicht der Fall. Wir müssen also letztlich abwarten, wie im Einzelfall das Gesundheitsamt entscheidet – und dann kann man natürlich auch in einem Verwaltungsverfahren dagegen vorgehen. TT-DIGI: Wie könnte so eine Einzelfallentscheidung aussehen? Benjamin Alt: Wenn die Gesundheitsämter die Fälle individuell anschauen, dann werden auch klassische, Pandemie relevante Bewertungskriterien wichtig sein. Zum Beispiel kann ein Hygienekonzept entscheidungserheblich sein. Das heißt, wenn ich dem Gesundheitsamt vermitteln kann, dass bei mir alle geschützt sind, besteht an der Stelle auch weniger Bedarf, zu sagen, derjenige darf da nicht mehr arbeiten. Vielen Dank für das Gespräch. Das Interview führte Reinhild Karasek.


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