››› RECHT & STEUER
Mischbetriebe oder Verbund?
Coronahilfen für Fitness-Studios mit physiotherapeutischen Leistungen
Sehr umfangreiche und für viele Branchen einschneidende Lockdown-Maßnahmen wurden sowohl am 28. Oktober 2020 als auch in den beiden folgenden Ministerpräsidentenkonferenzen (MPK) beschlossen. So wurde unter anderem die Gastronomie/Hotellerie, die Reisewirtschaft, aber auch die Fitnessbranche verpflichtet, ihre Einrichtungen zu schließen. Im Rahmen der medizinischen Versorgung war und ist die Physiotherapie davon explizit ausgenommen. Damit waren „klassische“ FitnessStudios ebenso wie jedes andere der Gesundheit verschriebene Studio betroffen, soweit der Patient keine ärztliche Verordnung vorlegen konnte. Zur finanziellen Absicherung der Unternehmen, die von diesen Lockdown-Maßnahmen betroffen waren, wurden durch die Bundesregierung außerordentliche Wirtschaftshilfen, auch
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kurz November-/Dezemberhilfe genannt, aufgelegt. Im Gegensatz zu den Überbrückungshilfen ermittelt sich die Anspruchsberechtigung jedoch komplett anders. Während es in den Programmen zu den Überbrückungshilfen einen Zuschuss zu den berücksichtigungsfähigen Fixkosten von bis zu 100 Prozent in Abhängigkeit vom tatsächlichen Umsatzrückgang gibt, wurde die Beihilfe im Rahmen der November-/Dezemberhilfe in Höhe von 75 Prozent des Umsatzes des Vergleichsmonats aus 2019 gewährt. Doch welche Unternehmen waren antragsberechtigt für die November-/Dezemberhilfe? Das dreistufige Antragssystem 1. Eine direkte Antragsberechtigung hatten alle Unternehmen aller Bran-
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Seit nunmehr fast zwei Jahren führen wir als Gesellschaft den Kampf gegen das Coronavirus. Die Maßnahmen sind sehr verschieden und treffen den Einzelnen, aber auch die Unternehmen sehr unterschiedlich. Besonders Umsatzrückgänge wegen fehlender Kunden bringen Unternehmen in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Hier sollen die Coronahilfen der Bundesregierung, wie die Überbrückungshilfen I bis IV, helfen.
chen, die direkt von einer Schließungsanordnung auf der Grundlage des MPKBeschlusses vom 28. Oktober 2020 und/oder den beiden Folgebeschlüssen vom 25. November 2020 und 2. Dezember 2020 betroffen waren.
mindestens 80 Prozent ihrer Monatsumsätze im Vergleichszeitraum mit betroffenen Unternehmen der Stufe 1 und 2 erzielt haben und bei denen auch im Durchschnitt des Vergleichsjahres diese 80-%Grenze eingehalten wurde.
2. Eine Antragsberechtigung als indirekt betroffenes Unternehmen lag vor, wenn nachweislich und regelmäßig mindestens 80 Prozent aller Umsätze mit direkt betroffenen Geschäftspartnern erzielt wurden.
Die Betroffenheit musste vom antragstellenden Unternehmen nachgewiesen werden – und hierin lag die erste Hürde. Denn als Unternehmen im Sinne des Beihilferechts galt dabei jede rechtlich selbstständige Einheit. Dabei konnte eine natürliche Person immer nur ein beihilferechtliches Unternehmen, gegebenenfalls mit mehreren Betrieben haben.
3. In der dritten Stufe – indirekt über Dritte betroffen - waren auch Unternehmen antragsberechtigt, die