AKTUELL Insolvenzrecht
StaRUG, und nun? Die politische Perspektive des Insolvenzrechts für das Jahr 2021.
G
ut Ding will Weile haben“ – dies lernen Abgeordnete im Deutschen Bundestag rasch, um nach einer Legislaturperiode zu wissen: „Gut Ding wird zuletzt Eile haben“. Ende 2020 konnte sich die Große Koalition auf ein vorinsolvenzliches Restrukturierungsverfahren als Teil der Umsetzung der EU-Restrukturierungsrichtlinie einigen. Zur Erinnerung: Bereits im Frühjahr 2020 plädierten Unionsfraktion und Wirtschaftsrat für die Umsetzung, die vom Justizministerium als „zu verfrüht“ abgetan wurde. Das im Sanierungs- und Insolvenz rechtsfortentwicklungsgesetz enthal tene Gesetz über den Stabilisierungsund Restrukturierungsrahmen für Unternehmen (StaRUG) traf uns nicht unvorbereitet. Über den Unterausschuss Europarecht haben wir uns als Union bereits in den Prozess der Richtlinienschaffung auf EU-Ebene eingebracht. In vielen EU-Ländern wird das Restrukturierungsrecht neu gestaltet. Das ist ein großer Erfolg, von:
Prof. Dr. Heribert Hirte MdB Foto: Tobias Koch
Vorsitzender Unterausschuss Europarecht und stellv. Vorsitzender Ausschuss Recht und Verbraucherschutz
denn eine frühzeitige Sanierung kann Unternehmen retten, die in Not geraten sind, aber eine wirtschaftliche Perspektive haben. So verringern wir Ausfallrisiken in der Kapitalmarkt union, stärken die Wirtschaftskraft sowie die Widerstandsfähigkeit Europas – und den Euro, denn Unternehmensinsolvenzen schlagen über die Banken unmittelbar auf Staatshaushalte durch. Was bewirkt das neue Instrument? Es schließt die Lücke zwischen der freien Sanierung, die auf den Konsens aller Beteiligten angewiesenen ist, und der Sanierung im Insolvenzverfahren, die auch mit der Liquidation enden kann. Unternehmen sollen zudem krisenfester gemacht werden. So technisch dieses Gesetz erscheinen mag, es ist ein großer Sprung im Insolvenzrecht: Im Mittelpunkt steht die für Mittelständler unbürokratische, kostengünstige Ausgestaltung der Sanierung. Die Änderungen, die wir im parlamentarischen Verfahren noch vorgenommen haben, sind beträchtlich: Die Regelungen zur einseitigen Vertragsbeendigung in §§ 51 ff. StaRUG-RegE wurden gestrichen. Damit wird eine dauerhafte vorinsolvenzliche Eingriffsmöglichkeit in abgeschlossene Verträge verhindert, die auch nicht von der Richtlinie geboten gewesen wäre. Die Geschäftsleiterhaf-
tung in der Zeit vor der Insolvenz wurde entschärft und spezifische Beteiligungsrechte für Arbeitnehmer gesichert. Durch die Corona-Pandemie hatte die Umsetzung der EU-Richtlinie zum Insolvenzrecht an Brisanz gewonnen. Schon im Frühjahr sind viele Unternehmen in Schieflage geraten. Über die Einschätzung des Ausmaßes streiten sich die Wirtschaftsinstitute: Die abgerufenen Wirtschaftshilfen und die bislang eher geringe Zahl an Insolvenzen machen Hoffnung, die Finanzierungssituation und die Rückmeldungen der Steuerbehörden erfüllen hingegen mit Sorge. Nichtsdestotrotz muss die Politik über die Frage nachdenken, wie sie Unternehmen mit ei-
„Die Politik muss darüber nachdenken, wie sie Unternehmen mit einem über die Krise hinausführenden Geschäftsmodell retten kann, wenn sie pandemiebedingt in Schwierigkeiten geraten sind. Allein das StaRUG wird nicht ausreichen.“ 40
TREND 1/2021