neuraxWiki · SOZIALRECHT 2022
TIPP Antragsteller sollten unbedingt eine Kopie ihres Antrags anfertigen. Das Sozialamt ist verpflichtet, jedem einen schriftlichen Bescheid mit Berech nungsbogen und Rechtsbehelfsbelehrung zukom men zu lassen. Diese Unterlagen sind wichtig, falls der Betroffene gegen die Entscheidung Widerspruch einlegen möchte.
8.7 Einsatz von eigenem Einkommen und Vermögen bei Hilfe zur Pflege Ein Anspruch auf Hilfe zur Pflege besteht nur, wenn Einkommen und Vermögen des Betreffenden nicht ausreichen, um die Kos ten selbst zu decken. Welcher Freibetrag dabei nicht eingesetzt werden muss, hängt von der Art der beantragten Hilfe (statio när oder ambulant), vom Familienstand und von bestimmten Einkommensgrenzen ab. Auch Einkommen und Vermögen des Ehepartners / Lebenspartners werden dabei berücksichtigt. Definition Einkommen Als Einkommen im Sinne der Sozialhilfe (SGB XII) gelten: • Grundsätzlich alle zu versteuernden Geldeinkünfte, z. B. Einkünfte aus selbstständiger oder nicht selbst ständiger Beschäftigung, Einkommen aus Kapitalvermögen, Einkünfte aus Vermietung oder Verpachtung • Die meisten Sozialleistungen, z. B. Kindergeld, Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Rente, Arbeitslosen geld. Es spielt dabei keine Rolle, ob die Einkünfte regel mäßig oder unregelmäßig eingehen
Nicht als Einkommen berücksichtigt werden: • Leistungen der Sozialhilfe • Grundrenten nach dem Bundesversorgungsgesetz • Elterngeld bis maximal 300 € und Kindererziehungsleistun gen an Mütter der Geburtsjahrgänge vor 1921 • Landeserziehungsgeld • Leistungen des Bundesentschädigungsgesetzes bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesver sorgungsgesetz • Nach Zweck und Inhalt definierte Leistungen (z. B. Blindengeld oder Pflegegeld) • Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege (z. B. der Krebshilfe, Aidshilfe) • Entschädigungen, die nicht aufgrund eines Vermögens schadens geleistet werden (z. B. Schmerzensgeld) Absetzbare Ausgaben, die das anzurechnende Einkommen mindern: • Auf das Einkommen zu entrichtende Steuern und Sozialabgaben • Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung und zur Arbeitsförderung • Beiträge zu öffentlichen und privaten Versicherungen, so fern diese gesetzlich vorgeschrieben oder in angemessener Höhe sind (z. B. Kfz-Versicherung, Haftpflichtversicherung) • Beiträge zu geförderten Altersvorsorgebeiträgen, sofern diese den Mindesteigenbetrag nicht überschreiten • Die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen Ausgaben, wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel oder Beiträge zu Berufsverbänden • Arbeitsförderungsgeld und Erhöhungsbeträge des Arbeitsentgelts
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