neuraxWiki · SOZIALRECHT 2022
Festbeträge Für einige Arznei- und Hilfsmittel hat der Gesetzgeber soge nannte Festbeträge bestimmt, bis zu denen die gesetzlichen Krankenkassen die Kosten übernehmen. Sollte der Verkaufs preis höher sein, muss der Patient diesen Differenzbetrag selbst tragen. Die aktuellen Festbeträge können Sie in der Festbetrags datenbank des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medi zinprodukte nachlesen. Abrufbar unter: www.bfarm.de/DE/ Arzneimittel/Arzneimittelinformationen/Festbetraege-und-Zu zahlungen/Festbetraege/_artikel.html Zuzahlungsbefreiung für Patienten bei Erreichung der individuellen Belastungsgrenze Die Höhe der Zuzahlungen für Arznei- und Verbandmittel ist auf 2 % der jährlichen Bruttoeinnahmen für die Bedarfsge meinschaft begrenzt. Bei schwerwiegend chronisch kranken Menschen liegt die Höchstgrenze für ihre Zuzahlungen bei 1 % ihrer Bruttoeinnahmen im Jahr (sog. „Chronikerregelung“). Ist diese Grenze erreicht, können sie sich für den Rest des Jahres von Zuzahlungen befreien lassen. Dazu werden ein Antrag und die Belege für die bereits geleisteten Zuzahlungen bei der je weiligen Krankenkasse eingereicht. Auch ist es möglich, diese Befreiung am Jahresende einzureichen. Der zu viel bezahlte Betrag wird dann erstattet (siehe auch Kapitel 2.9 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung).
2.2 Hilfsmittel Hilfsmittel sind technische und therapeutische Medizinproduk te, welche die Behandlung von Patienten unterstützen.
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Hinweis: Hilfsmittel sind keine Pflegehilfsmittel. Das sind zwei eigenständige, verschiedene Leistungen. Erstattungsfähige Hilfsmittel Die Krankenkasse übernimmt in der Regel die Kosten für: • Seh- und Hörhilfen • Körperersatzstücke (z. B. Prothesen) • Orthopädische Hilfsmittel (z. B. orthopädische Schuhe, spezielle Einlagen) • Andere Hilfsmittel und technische Produkte Eine Kostenübernahme für Hilfsmittel durch die gesetzliche Krankenversicherung ist in der Regel nur möglich, wenn die se im Hilfsmittelverzeichnis gelistet ist. Der GKV Spitzenver band hat ein neues online abrufbares Hilfsmittelverzeichnis erstellt, das fortlaufend aktualisiert wird. Abrufbar unter: https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home Die Datenbank ist jedoch nicht vollumfänglich abschließend. Im Einzelfall kann die GKV auch Hilfsmittel bewilligen, die (noch) nicht aufgelistet sind. Der Anspruch auf die Versorgung mit Hilfsmitteln umfasst auch notwendige Änderungen (z. B. durch technische Entwicklung) und Reparaturen, vor allem dann, wenn die Reparatur wirt schaftlicher als eine Ersatzbeschaffung ist. Auch die Kosten für die Ausbildung für den Gebrauch des Hilfsmittels (z. B. das Erlernen der Anwendung von Toilettenliftern), für den Betrieb (z. B. die Kosten für das Wiederaufladen eines Elektroroll stuhls) und die mit dem Hilfsmittel verbundenen technischen Kontrollen werden von der Krankenkasse übernommen.