Sozialrecht 2022 - neuraxWiki Ratgeber

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neuraxWiki · SOZIALRECHT 2022

BEISPIEL Eine Patientin hat beim Versorgungsamt einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt. Im Bescheid steht nun, dass ihr ein Grad der Behinderung von 40 zuerkannt wurde. Da die Patientin einen GdB von 40 hat, gilt sie im Sinne des Gesetzes nicht als schwerbehindert. Sie kann jedoch bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Gleichstellung stellen. Wird diesem Antrag stattgegeben, ist sie in einigen Punkten schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und hat u. a. auch Anspruch auf den besonderen Kündigungsschutz.

WICHTIG Gleichgestellte Personen haben keinen Anspruch auf Zusatzurlaub und auf Inanspruchnahme der vorgezogenen Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Weitere Faktoren, die für gleichgestellte Personen nicht zur Anwendung kommen sind der Schwerbehindertenausweis und Freifahrten mit den Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahver­ kehrs.

3.7 N achteilsausgleiche im Arbeitsund Berufsleben Schwerbehinderte Menschen (ab einem GdB von 50 oder Gleichgestellte) sind im Berufsleben mit besonderen Heraus­ forderungen konfrontiert. Mit verschiedenen Sonderregelun­ gen wird versucht, durch die Behinderung entstehende Nach­ teile wieder auszugleichen. Besonderer Kündigungsschutz Schwerbehinderte Arbeitnehmer oder Menschen mit Behinde­ rung, die von der Agentur für Arbeit Schwerbehinderten gleich­ gestellt wurden, genießen einen besonderen Kündigungs­ schutz. Der Arbeitnehmer kann ihnen nur kündigen, wenn das zuständige Integrationsamt zustimmt. Die Kündigungsfrist bei ordentlichen Kündigungen beträgt 4 Wochen. Wenn der Arbeit­ nehmer sich auf seinen besonderen Kündigungsschutz beru­ fen möchte, muss er innerhalb von 3 Wochen den Arbeitgeber über seinen Schwerbehindertenstatus informieren, sofern dies nicht schon früher geschehen ist. Das Integrationsamt hört den Mitarbeiter an, holt Stellungnah­ men des Betriebsrats bzw. des Personalrats und der Schwerbe­ hindertenvertretung ein und wirkt auf eine gütliche Einigung hin. Der besondere Kündigungsschutz gilt nur für sozialversi­ cherungspflichtige Arbeitsverhältnisse, die seit mindestens 6 Monaten bestehen. Er wird zudem nur dann wirksam, wenn die Kündigung im Zusammenhang mit der Behinderung steht.

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9.1 Adressen und Ansprechpartner

8min
pages 162-169

9.2 Stichwortverzeichnis

6min
pages 170-176

Vermögen bei Hilfe zur Pflege

4min
pages 155-157

8.8 Wohngeld

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Erwerbsminderung

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8.6 Hilfe zur Pflege

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8.4 Hilfe zum Lebensunterhalt

1min
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8.2 Arbeitslosengeld

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7.7 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben

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pages 135-136

7.8 Übergangsgeld

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und junge Erwachsene

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8.1 Entgeltfortzahlung

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7.2 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation

1min
page 127

7.1 Kostenträger und Zuständigkeiten

2min
pages 124-126

6.6 Grundrente

3min
pages 120-123

7.3 Anschlussrehabilitation

4min
pages 128-130

6.5 Erziehungsrente

1min
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6.4 Waisenrente

1min
page 118

6.3 Witwen-/Witwerrente

2min
pages 116-117

6.1 Erwerbsminderungsrente

7min
pages 110-114

5.6 Bestattungsvorsorge

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5.5 Exkurs: Testament

1min
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5.4 Organspende

1min
page 103

5.3 Patientenverfügung

5min
pages 98-102

5.1 Vorsorgevollmacht

3min
pages 94-96

5.2 Betreuungsverfügung

1min
page 97

Pflegeperson

7min
pages 82-87

Haushaltshilfe/Pflegekraft

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4.5 Pflegegrade

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pages 69-70

4.6 Leistungen bei häuslicher Pflege

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pages 71-80

4.4 Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes

3min
pages 66-68

4.1 Voraussetzungen zum Leistungsbezug

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3.8 Leistungen im Arbeits- und Berufsleben

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und Berufsleben

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pages 55-57

mit Behinderung

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3.5 Nachteilsausgleiche

7min
pages 48-53

3.1 Behinderung und Schwerbehinderung

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3.4 Merkzeichen

3min
pages 45-47

2.9 Zuzahlungen und Zuzahlungsbefreiung

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pages 34-38

gesetzlichen Krankenkasse

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pages 32-33

2.6 Häusliche Krankenpflege

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2.7 Krankengeld

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2.5 Kurzzeitpflege ohne Pflegebedürftigkeit

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2.4 Krankenhausbehandlung

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pages 24-25

2.2 Hilfsmittel

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pages 18-19

8 Aussteuerung aus der

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2.1 Arznei- und Verbandmittelversorgung

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1.1 Zuständige gesetzliche Leistungsträger

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pages 10-11

7 Form, Gültigkeit, Aktualisierung und

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2.3 Heilmitteltherapien

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pages 20-23

2 Vorgezogene Altersrente bei

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