Krankentaggeld: Versicherungsdeckung
6.4
generell auf Vorbehalte, andere wiederum sehen individuelle Vorbehalte für einzelne Arbeit nehmer nach entsprechender gesundheitlicher Abklärung vor oder gewähren bloss reduzierte Leistungen, wenn eine Person infolge einer bei Versicherungseintritt vorbestehenden Krankheit arbeitsunfähig wird. Hinweis: Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen haben ein Interesse sowie ein Recht zu erfahren, bei welchem Versicherer die Firma die Kollektivversicherung abgeschlossen hat, ob es sich hierbei um eine Krankenkasse oder eine Versicherungsgesellschaft handelt und welches die Versicherungskonditionen sind. Die Arbeitgeber sind verpflichtet, die entsprechenden Infor mationen zu liefern und auf Wunsch ein Exemplar des massgebenden Reglementes oder der massgebenden allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) abzugeben.
3. Übertritt in die Einzelversicherung Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die einen Betrieb verlassen, ohne eine neue Erwerbs tätigkeit aufzunehmen, oder die zu einer Firma wechseln, welche keine (oder eine wesentlich schlechtere) Kollektiv-Taggeldversicherung abgeschlossen hat, können grundsätzlich das Gesuch um Übertritt von der Kollektiv- in die Einzelversicherung stellen. Die rechtlichen Grundlagen für das Übertrittsrecht sind allerdings nicht überall dieselben; entscheidend ist, ob die Kollektiv-Taggeldversicherung nach den Bestimmungen des KVG betrieben oder (in der Praxis häufiger) nach den Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes durchgeführt wird.
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a) Übertrittsrecht nach KVG Krankenkassen, die die Taggeldversicherung nach den Regeln des KVG (vgl. Ziff. 1a) betreiben, sind verpflichtet, aus der Kollektivversicherung austretende Versicherte über die Möglichkeit des Übertritts in die Einzelversicherung schriftlich aufzuklären. Das Übertrittsrecht ist dann innert 3 Monaten nach Erhalt der Mitteilung geltend zu machen. Kommt eine Kasse ihrer Aufklärungspflicht nicht nach, so bleibt der Kollektivversicherungsschutz aufrechterhalten.
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