7.4
Ergänzungsleistungen
Zudem erhalten Ausländer und Ausländerinnen nur dann Ergänzungsleistungen, wenn sie tatsächlich eine AHV/IV-Rente, eine Hilflosenentschädigung der IV oder ein IV-Taggeld beziehen. Hinweis: Aufgrund des Personenverkehrsabkommens zwischen der Schweiz und der EU entfällt die 10-jährige Karenzfrist für Bürger und Bürgerinnen von EU-Staaten mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz. Ausländerinnen und Ausländer, die aufgrund eines Sozialversicherungsabkommens Anspruch auf eine ausserordentliche AHV/IV-Rente hätten, haben, solange die Karenzfrist dauert, höchstens Anspruch auf Ergänzungsleistungen in der Höhe des Mindestbetrages der entsprechenden ordentlichen Vollrente. Minderjährige mit einem IV-Taggeld (darunter fällt auch das an den Arbeitgeber aus bezahlte Taggeld für Lehrlinge). ➔ Art. 5 ELG
2. Die Berechnung der jährlichen Ergänzungsleistung 7
162
a) Das Berechnungsprinzip Ergänzungsleistungen sind Bedarfsleistungen: Anspruch haben Versicherte, deren anrechenbares Einkommen (vgl. unten Buchst. b) die nach Gesetz anerkannten Auslagen (vgl. unten Buchst. c) nicht zu decken vermag. Die Höhe der Ergänzungsleistungen entspricht der Differenz von anrechenbarem Einkommen und anerkannten Auslagen. Mit der EL-Reform vom 1.1.2021 wurde eine Vermögensschwelle eingeführt. Ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen besteht somit nur, wenn eine Vermögensschwelle unterschritten wird (Einzelperson Fr. 100 000.–, Ehepaar Fr. 200 000.–, Kinder je Fr. 50 000.–). Das Vermögen wird bei der E L-Berechnung zudem weiterhin berücksichtigt. Der Wert selbstbewohnter Liegenschaften wird bei der Vermögensschwelle nicht berücksichtigt, bei der Berücksichtigung des Vermögens hingegen schon.