Krankenversicherung: Die obligat. Krankenpflegeversicherung
2.2
b) Freizügigkeit Es gilt das Prinzip der vollen Freizügigkeit: Versicherte können unter Einhaltung einer 3-monatigen Kündigungsfrist den Versicherer jeweils auf das Ende eines Kalendersemesters wechseln, ohne Vorbehalte beim neuen Versicherer befürchten zu müssen. Teilt die bisherige Kasse der versicherten Person eine neue Prämie mit, so ist der Kassenwechsel gar unter Einhaltung einer 1-monatigen Kündigungsfrist (auf Ende Jahr) möglich, und zwar unabhängig davon, ob die neue Prämie höher, gleich hoch oder tiefer ist als vorher.
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Der Wechsel ist von Gesetzes wegen etwas erschwert, wenn eine vom Gesetz zugelassene besondere Versicherungsform gewählt worden ist (z.B. Bonusversicherung, HMO-Versicherung). Zudem ist ein Wechsel des Versicherers nicht möglich, solange eine versicherte Person ausstehende Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinsen und Betreibungskosten nicht voll ständig bezahlt hat (vgl. Kap. 2.2., Ziff. 1d). Damit keine Versicherungslücke entstehen kann, endet das Versicherungsverhältnis beim bisherigen Versicherer erst im Zeitpunkt, in dem ihm der neue Versicherer den Beginn der neuen Versicherung bestätigt. ➔ Art. 7, 64a KVG; Art. 90, 93–101 KVV
3. Umfang des Versicherungsschutzes a) Die versicherten Risiken In der obligatorischen Krankenversicherung sind nicht bloss die Risiken Krankheit und Mutterschaft, sondern auch Unfälle mitversichert. Das Unfallrisiko ist allerdings bloss subsidiär versichert, d.h. nur soweit dafür keine Unfallversicherung aufkommt. Personen, die den Nachweis erbringen, dass sie gemäss UVG für Berufs- und Nichtberufs unfälle bereits versichert sind, können ein Gesuch um Sistierung der Unfalldeckung ein reichen. Ihre Prämien müssen entsprechend herabgesetzt werden. 27