Arzneimittel
2.5
Verschreibt ein Arzt ein nicht kassenpflichtiges Medikament, so hat er seine Patienten vorgängig darüber zu informieren.
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Die Versicherten haben auch bei den Arzneimitteln einen Selbstbehalt von 10 % zu übernehmen (betreffend Franchise und maximale Kostenbeteiligung pro Jahr vgl. Kap. 2.4, Ziff. 1d). Der Selbstbehalt beträgt 20 %, wenn eine versicherte Person als Arzneimittel ein Original präparat wählt, obschon in der Spezialitätenliste damit austauschbare Generika aufgeführt sind, die mindestens 20 % weniger kosten als das Originalpräparat, und der Arzt oder die Ärztin nicht ausdrücklich aus medizinischen Gründen das Originalpräparat verschreibt. Hinweis: Der aktuelle Stand der Spezialitätenliste kann über das Internet (www.spezialitätenliste.ch) eingesehen werden. ➔ Art. 25 Abs. 2b, 52 KVG; Art. 63–75 KVV; Art. 29–38a KLV; Spezialitätenliste b) Zusatzversicherungen Sowohl die Krankenkassen wie die Privatversicherer bieten Zusatzversicherungen an, in deren Rahmen (je nach Reglement) die Kosten von Arzneimitteln, die nicht in der Spezialitätenliste figurieren, ganz oder teilweise übernommen werden. In der Regel wird jedoch auch in diesen Fällen eine ärztliche Verordnung vorausgesetzt. Wer eine Zusatzversicherung abgeschlossen hat, sollte das entsprechende Reglement genau studieren um zu erfahren, welche Leis tungen unter welchen Voraussetzungen erbracht werden (vgl. im Übrigen die Ausführungen in Kap. 2.3).
2. Leistungen der IV bei Geburtsgebrechen Die IV übernimmt im Rahmen der Behandlung von Geburtsgebrechen (vgl. Kap. 2.1) die von einem Arzt verordneten Arzneimittel. Per 1.1.2022 wird neu eine IV-Arzneimittelliste (Geburtsgebrechen-Spezialitätenliste, GG-SL) geschaffen. Darin werden Arzneimittel aufgeführt, welche ausschliesslich zur Behandlung von Geburtsgebrechen durch die IV bzw. die OKP vergütet wer51